News der Albertakademie
Neues BFH-Urteil zu kostenlosen Anrufungsauskünften der Finanzämter

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Qualität von Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG) geändert.

Nach dieser neuen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Weiter, so der BFH, stellt die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, sondern sie ist zugleich auch ein feststellender Verwaltungsakt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Zunächst hatte das FA nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Später widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien nunmehr Arbeitnehmer. 

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr vertritt der BFH die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei.
Die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG zielt insbesondere darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA vorbeugend zu vermeiden. Eine zeitnahe Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen soll durch die Anrufungsauskunft sichergestellt werden.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Neues BMF-Schreiben vom 13.7.2009 zu Mahlzeiten bei Reisen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.7.2009 zur neuesten Rechtsprechung des BFH zu Mahlzeiten Stellung genommen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anläßlich einer Auswärtstätigkeit (Reise) zur Verfügung stellt. Durch dieses Schreiben wird das Reisekostenrecht leider nicht einfacher sondern komplizierter.
Nach diesem Schreiben kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Wert der Mahlzeit 1. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem tatsächlichen Preis ansetzen oder 2. weiterhin mit dem (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV bewerten will. Im ersten Fall kann ggfs. von der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 in Höhe von 44 Euro Gebrauch gemacht werden. Im zweiten Fall bleibt alles beim Alten.
Das neue BMF-Schreiben senden wir Ihnen auf Wunsch gern per Email zu.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht 2010 im November und Dezember 2009 werden wir ausführlich auf diese neue Verwaltungsmeinung eingehen und die Auswirkungen erläutern.

Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuer bei Reiseleistungen

Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen ist umsatzsteuerbar

Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird bei einem Verkauf von Eintrittskarten für Konzert- oder ähnliche Veranstaltungen nur das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung übertragen. Der Kartenverkauf ist grundsätzlich nicht Teil einer einheitlichen Veranstaltungsleistung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für Reiseveranstalter, die Paketreisen zusammenstellen, in denen auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten enthalten sind. Umsatzsteuerlich ist der Kartenverkauf damit dort zu versteuern, wo sich der Geschäftssitz des Reiseveranstalters befindet. Deutsche Reiseveranstalter müssen hier also auch dann deutsche Umsatzsteuer erheben, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfindet.
RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, weist darauf hin, dass das Finanzgericht den Kartenverkauf als Teil der vom Reiseveranstalter zusammengestellten Paketreise, nicht jedoch als Teil einer sog. künstlerischen oder ähnlichen Unterhaltungsveranstaltung ansieht.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 34/08). Informationen zum Revisionsverfahren können auf der Internetseite des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Anhängige Verfahren eingesehen werden.


Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros

Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem in einem Schreiben an den DRV Deutscher Reise-Verband e.V. Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros genommen. Danach soll es sich umsatzsteuerlich grundsätzlich um Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden handeln. Das Entgelt werde vorrangig für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers gezahlt. Auch die Betreuung und Beratung der Firmenkunden gehöre zu den Leistungsbestandteilen, die bei der Vermittlung einer Reiseleistung gegenüber Geschäftskunden üblicherweise erbracht werde.

Erlangen Firmenkunden mittels einer Online-Buchungsplattform Zugriff auf vom Firmenkunden-Reisebüro vereinbarte vergünstigte Konditionen, weist RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, auf folgendes hin:
Soweit das Firmenkunden-Reisebüro die Buchungsanfragen online an den jeweiligen Leistungsträger vermittelt und beratend tätig wird, kommt der Reisevertrag nach Ansicht der Finanzverwaltung durch Vermittlung des Firmenkunden-Reisebüros mittels der Online-Buchungsplattform zustande.
Können die Firmenkunden jedoch ohne weitere (elektronische) Vermittlungstätigkeit des Firmenkunden-Reisebüros unmittelbar online beim Leistungsträger buchen und wurde mit dem Reisebüro kein gesondertes Entgelt vereinbart, handelt es sich hier lediglich um die Verschaffung einer vereinfachten Buchungsmöglichkeit, nicht um eine Vermittlungsleistung.

Ab dem Jahr 2010 führt die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistungen und sog. sonstigen Leistungen, insbesondere der Kundenbetreuung, nach Ansicht von RA/ StB Jörg Rummel grundsätzlich nicht mehr zu unterschiedlichen Folgen bei der Umsatzsteuer. Derartige sonstige Leistungen einschließlich Vermittlungsleistungen sind auf Grund europarechtlicher Vorgaben ab 2010 an dem Ort zu besteuern, von dem aus der Empfänger (Firmenkunde) sein Unternehmen betreibt. Noch bis Ende 2009 werden dagegen Vermittlungsleistungen dort besteuert, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, d. h. grundsätzlich am Reiseort.

Weitere Informationen unter: www.StB-Rummel.de 


Neues Urteil des BFH zu Betriebsveranstaltungen

Mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (z.Z. 110 Euro) nicht überschreiten.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber auf einem Ausflugsschiff von 10.00 bis 17.30 Uhr eine betriebliche Informations- und Schulungsveranstaltung durchgeführt, zu der die Mitarbeiter verpflichtet waren. Anschließend fand auf freiwilliger Basis von 19.00 bis 22.30 eine Betriebsveranstaltung an einem anderen Ort statt. Der BFH schloss sich im Wesentlichen dem Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom 20.9.2007) an. Danach handelte es sich bei den beiden Teilen der Veranstaltung um eine Gesamtveranstaltung, die in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen war. Zum steuerfreien Teil gehörten danach die Workshops während der Informations- und Schulungsveranstaltung. Dagegen war die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich steuerpflichtig. Da es sich hier um eine Gesamtveranstaltung handelte waren die entstandenen Kosten für An- und Rückreise, Schiffstour und Mahlzeiten aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab waren nach Meinung des BFH die Zeitanteile für Veranstaltungsteile mit betriebsfunktioner Zielsetzung zu der gesamten Dauer der Veranstaltung anzusetzen. Der BFH übernahm damit im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Tatsache der Tagung auf einem Ausflugsschiff den Charakter einer Gesamtveranstaltung hatte. Er machte aber zugleich auch deutlich, dass diese Würdigung der Vorinstanz revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar und aus seiner Sicht gerade noch gerechtfertigt sei.  
Anmerkung: Die Entscheidung ist für die betriebliche Praxis nicht unproblematisch. Sie hätte auch anders ausfallen können, und zwar so, dass eben doch zwei getrennte Veranstaltungen gegeben waren. Hätte die Informations- und Schulungsveranstaltung nicht auf einem Ausflugsschiff sondern in einem Tagungshotel stattgefunden, wäre die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgegangen. In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 am 30.11. und 02.12. werden wir diese Entscheidung ausführlich darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern.

Eine Tankkarte ohne Angabe der Kraftstoffart und Menge führt zu Barlohn

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass die Überlassung einer Tankkarte an Mitarbeiter, auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein Geldbetrag angegegen sondern ein fester Geldbetrag angegeben ist, zu Barlohn führt. In diesem Fall kann die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 werden wir die neue Entscheidung erläutern und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen.

BMF veröffentlicht neues Schreiben zu Zeitwertkonten

Das Bundesfinanzministerium hat am 17.6.2009 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten veröffentlicht. Anlass für dieses ausführliche Schreiben war u.a. die in § 7d und § 7e SGB IV getroffene Regelung, nach der bei Inanspruchnahme des Zeitwertguthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Arbeitslohn-Beträge gewährleistet ist (Zeitwertkontengarantie). Eine steuerliche Anerkennung der Zeitwertkonten ist nur dann sichergestellt, wenn solche Zeitwertkontengarantie vorliegt.

 

Hinweis: Die Zeitwertkonten sind nicht mit Zeitgutschriftskonten im Rahmen flexibler Arbeitszeiten (Flexi- oder Gleitzeitkonten) zu verwechseln.

 

Den vollständigen Wortlaut stellen wir Ihnen gern per Email kostenlos zur Verfügung. In unseren Seminaren zum „Aktuellen Lohnsteuerrechts 2010“ werden wir das BMF-Schreiben erläutern

Sind Waren-Gutscheine Bargeld oder Sachzuwendungen?

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 3.3.2009 Az: 8 K 3213 / 07 entschieden, dass
1. an Arbeitnehmer ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln sind, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet.
2. Weist – hingegen – ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein, wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wahrscheinlich wird der BFH in einem Revisionsverfahren endgültig über die lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen entscheiden.
In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht werden wir ausführlich über diese Entscheidung berichten.

Änderungen im Lohnsteuerrecht nach der Bundestagswahl

Im Herbst 2009 ist wegen der Bundestagswahl mit gesetzlichen Änderungen im Bereich der Besteuerung der Arbeitnehmer zu rechnen:
Schon jetzt müssen sich die Unternehmen auf folgende Neuregelungen ab 2010 einstellen:
1. Einführung des sog. Faktorverfahrens bei der Steuerklassenwahl III und V
2. Neue Vorschriften bei der Abrechnung von Zeitwertkonten

Darüber hianus ist mit folgenden Neuregelungen zu rechnen:
1. Entfernungspauschale
2. Abrechnung von Auswärtstätigkeiten (ein Gesetzentwurf des BDI und VDMA liegt bereits vor)
3. Pkw-Nutzung
4. Bewirtung von Mitarbeitern

In unseren Seminaren im November und Dezember 2009 werden wir ausführlich über die Neuregelungen und deren Anwendung berichten und die Auswirkungen erläutern!

Missglückte Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die LStR 2008

In der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift "Finanz-Rundschau" hat unser Autor, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, einen ausführlichen Aufsatz zum Thema Reiskostenrecht ab 2008 veröffentlicht, der sich kritisch mit den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 auseinandersetzt.

"In Ihrer Koalitionsvereinbarung vom 18.11.2005 hatten sich die Regierungsparteien auf eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts verständigt. Die Hoffnung, dass damit endlich eine durchgreifende Än­derung im Sinne einfacher, verständlicher und prakti­kabler Regelungen geschaffen wird, hat sich leider nicht erfüllt. Zwar hat die Bundesregierung mit Zustim­mung des Bundesrates in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 erhebliche Änderungen an den bisherigen Rege­lungen zu Auswärtstätigkeiten vorgenommen, diese ha­ben aber leider nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu einer Vereinfachung beigetragen, sondern teilweise neue Zweifelsfragen aufgeworfen und die Nachweis-, Dokumentations- und Prüfungspflichten der Unterneh­men weiter erhöht."

Der Aufsatz erscheint in der Ausgabe 6/2009 auf den Seiten 272 ff. Die Zeitschrift kann direkt beim Verlag Dr.Otto Schmidt in Köln, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Postfachadresse: Postfach 51 10 26, 50946 Köln

Tel.: +49 (0) 221-93738-01
Fax: +49 (0) 221-93738-900



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Das Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl wird mit dem Jahresteuergesetz 2009 eingeführt

Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wird zum 1.1.2010 das sog. Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl eingeführt (§ 39f EStG – neu -).

–   Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt (entsprechend der geltenden gesetzlichen Grundregel in § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG). Bis zu derzeit rund 900 € Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 € (gegenüber rund 140 € bei Steuerklasse V). Damit wird die Forderung bestens erfüllt, die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V zu reduzieren, um etwaig bestehende Hemmnisse für  eine  Beschäftigungsaufnahme abzubauen. Durch  den  Faktor (einzutragen stets kleiner als 1) auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (dazu nachfolgend im Einzelnen zu Absatz 1). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nicht, zumal das Verfahren nicht zwingend ist, sondern von den Ehegatten gewählt werden kann.

  Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten (in der Regel der Ehefrau) gegen den anderen Ehegatten (in der Regel des Ehemannes) bei Zusammenveranlagung.

In unseren Seminaren zum Aktuellen Lohnsteuerrecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die Auswirkungen des neuen Wahlrechts vorstellen (Siehe auch die Rubrik: Seminare)