News der Albertakademie
Steuerentlastung durch neuen Einkommensteuertarif (Kostenloses Programm anfordern!)

Durch die Anhebung des Grundfreibetrages wird die Einkommensteuerbelastung in 2010 gesenkt. Die Albertakademie hat für Sie ein Programm erstellt, mit dem Sie Ihre Einkommensteuerbelastung in 2010 und die Entlastung gegenüber 2009 sofort ablesen können. Das Programm ist in MS EXCEL verfasst.
Das Programm können Sie kostenlos bei uns abfordern! Senden Sie uns eine Email zu. Wir senden Ihnen das Programm sofort kostenlos zu.
Emailadresse: info@albertakademie.de.

Änderungen bei den Reisekosten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 4.12.2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Danach sind ab 1.1.2010 von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen, weil der Steuersatz für die eigentliche Übernachtung künftig nur noch 7 % beträgt, für das Frühstück aber weiterhin 19 %.

Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück durch den Arbeitgeber:

Gem. R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien ist der tatsächliche Preis für das Frühstück als Wert anzusetzen, wenn der Frühstückspreis offen ausgewiesen wird, was künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze erforderlich ist. Dagegen konnte bisher, wenn der Preis für das Frühstück nicht offen ausgewiesen war, der Frühstückspreis mit 4,80 Euro bei Inlandsreisen angesetzt werden. In diesem Fall konnte der Arbeitgeber von den gesamten Kosten für Übernachtung mit Frühstück den Gesamtpreis abzgl. 4,80 Euro steuerfrei erstatten.

Ab 1.1.2010 ist dagegen wie folgt zu verfahren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer führt für seinen Arbeitgeber eine Reise von Berlin nach München durch. Er reist am 2.1.2010 um 10.30 Uhr von Berlin nach München und kehrt nach einer Übernachtung im Hotel in München am 3.1.2010 um 13.00 Uhr nach Berlin zurück. Im Hotel erhält der Arbeitnehmer ein Frühstück. Das Hotel berechnet die Übernachtungskosten mit 200 Euro zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 214 Euro. Zusätzlich berechnet das Hotel für das Frühstück 25 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 29,75 Euro, insgesamt also 243,75 Euro.

Die Reisekostenabrechnung des Mitarbeiters ist wie folgt vorzunehmen:

1. Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand
Pauschbetrag am 2.1.2010 = 6,00 Euro (13,5 Stunden Abwesenheit)
Pauschbetrag am 3.1.2010 = 6,00 Euro (13 Stunden Abwesenheit)
Pauschbeträge gesamt = 12,00 Euro (steuerfrei durch den Arbeitgeber)

2. Übernachtungskosten
Hotelrechnung üner 200 Euro zzgl. 7 % USt = 214 Euro (steuerfrei zu erstatten durch den Arbeitgeber)

3. Frühstückskosten
Rechnung des Hotels über 25 Euro zzgl, 19 % USt = 29,75 Euro (steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag ersetzt)

Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Verauslagte Kosten im Hotel = 243,75 Euro
Erstattung durch den Arbeitgeber
a) Pauschbeträge = 12 Euro
b) Übernachtungskosten = 214
Erstattung insgesamt = 226 Euro.

Der Mitarbeiter hat also künftig die Kosten des Frühstücks selbst aus den Pauschbeträgen für den Verpflegungsmehraufwand zu tragen. Im Ergebnis zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen 243,75 Euro abzgl. Ersattung = 226,00 Euro = 17,75 Euro selbst. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht als Werbungskosten geltend machen, denn er hat ja bereits in Höhe von 12,00 Euro den Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten.

Sachzuwendungen (Incentive-Reisen, Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine, Pkw-Nutzung) richtig versteuern

Die ertragsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen, insbesondere Incentive-Maßnahmen (Reisen, Tagungen, Betriebsveranstaltungen, Teambilding, Warengutscheine und Pkw-Nutzung) ist ständig komplexer und komplizierter geworden. Der Überblick geht den meisten Anwendern verloren. Mit unserer Seminarveranstaltung am 26.03.2010 in Hamburg werden wir Ihnen die notwendigen Kenntnisse vermitteln, um diese Veranstaltungen und Zuwendungen steuerlich optimal zu gestalten und abzurechnen. Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, wird anhand praktischer Beispiele die Thematik erläutern und verdeutlichen.
Zugleich zeigen wir Ihnen, welche Sachzuwendungen heute noch steuerfrei gewährt werden können.

Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare"

Reisekosten richtig abrechnen! Praktikerseminar

Am 22. März 2010 veranstaltet die Albertakademie eine ganztägige Seminarveranstaltung zum Reisekostenrecht. Dabei werden anhand praktischer Beispiele die Möglichkeiten steuerfreier Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand, für Fahrtkosten und Übernachtungskosten bei Inlands- und Auslandreisen erläutert. Daneben werden auch die Fälle der doppelten Haushaltsführung erklärt. Auch die Abrechnung und Versteuerung von Pkw-Nutzungen gehört zum Seminarinhalt.

Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare".



 

Warengutscheine als Barlohn. Kann ein Warengutschein Bargeld sein?

Seit langem umstritten ist die Frage, ob ein vom Arbeitgeber dem Mitarbeiter gewährter Warengutschein als Bargeld oder als Ware anzusehen ist.

Die Frage hat erhebliche Bedeutung dafür, ob der Warengutschein gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachzuwendung bis zum Betrag von monatlich 44 Euro steuerfrei bleiben kann.

Die Finanzverwaltung hat hierzu in den letzten Jahren zahlreiche Hinweise veröffentlicht. Im Wesentlichen vertritt sie die Auffassung, dass ein bei einem Dritten einzulösender Warenguschein nur dann als Sachzuwendung anzusehen ist, wenn der Gutschein keinen Euro-Betrag ausweist.

Inzwischen sind auch zwei Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema veröffentlicht worden. Beide Urteile sind aber noch nichts rechtskräftig. Der BFH wird hierzu letztlich verbindlich entscheiden.

Unser Autor, Uwe Albert, vertritt in seinem Beitrag für die Fachzeitschrift "Finanzrundschau" die Aufsassung, dass nur in sehr seltenen Fällen ein Warengutschein Bargeld sein kann.

Der Beitrag wird in Heft 21/2009 veröffentlicht. Das Heft kann bestellt werden beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln, Tel.-Fax 0221-93738943
 

Handbuch Reisekosten 2010 Neuauflage!

Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde das gesamte Reisekostenrecht einschl. doppelter Haushaltsfüh­rung, Umzugskosten und Pkw-Nutzung völlig neu geregelt. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Reisekostenersatz durch den Arbeitgeber von der Finanzverwaltung umgesetzt. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof zu einzelnen Fragen entschieden und zum Teil eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung vertreten. Das Handbuch ist auf dem neuesten Stand und enthält alle neuen BFH-Urteile und Verwaltungsregelungen!

Der VERLAG  E. ALBERT hat das Handbuch zum gesamten Reisekostenrecht neu überarbeitet und eine Neuauflage herausgebracht. Das Handbuch ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es hat einen Umfang von ca. 900 Seiten im Format DIN A4 und wird auf einer CD im pdf-Format ausgelie­fert. Das Handbuch enthält alle Neuregelungen des EStG, der Lohnsteuerrichtlinien 2008, der BMF-Schreiben und die gesamten Urteile des BFH in vollem Wortlaut. Die Neuregelungen werden anhand von Praxisbeispielen er­läutert und kommentiert.

Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von Tagungsreisen, Incentive-Reisen und Teambildungsmaßnahmen, Fam-Trips von Incentive-Agenturen, Informationen zum Bundesreisekostengesetz, zum Umzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung, zur Pkw-Nutzung sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie und ausführliche Hinweise zum Vorsteuerabzug.

Das Handbuch Reisekosten 2010 kostet 35 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer.

ISBN  978-3-9805180-3-1
Das Handbuch ist ab Ende November 2009 lieferbar! Sie können ab sofort bestellen!

 

Lohnzahlung durch Dritte – gibt es das?

Die Frage, was denn alles zum Arbeitslohn gehört, der lohnversteuert werden muss, stellt sich, spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuwendung nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem „Dritten“ z.B. einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers erhält. Dabei geht es um Zuwendungen (Bargeld, Waren oder Dienstleistungen, Rabatte) von Personen, mit denen der Empfänger keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Schon bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter ist im Einzelfall vielfach zweifelhaft ob damit eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt – von der Frage der Bewertung einmal ganz abgesehen. Besonders problematisch hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung sind – wie nachfolgend gezeigt wird – Zuwendungen, wie z.B. Trinkgelder, Geschenke oder Preisvorteile beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt werden.

Diplom-Betriebswirt Uwe Albert hat in einem aktuellen Beitrag für die Finanzrundschau (Heft 18 Seite  857) die Problematik dargestellt und kommt zum Ergebnis, dass es eine Lohnzahlung durch einen Dritten im Grunde nicht gibt. Das Heft kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden.

Die Finanzrundschau (www.finanzrundschau.de) erscheint zweimal monatlich und kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden. Fax: 0221-93738943.

Der BFH bleibt dabei: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden!

Erneut hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten bestätigt. Mit seinem Urteil vom 9.7.2009 – VI R 21/08 – hat der BFH entschieden:
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).
Gleichzeit hat der BFH klargestellt, dass die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") zu erfolgen. Insoweit ist die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die sog. 46-Tage-Regelung unwiderlegbar ist, sobald die 46-Tage erreicht sind, auch wenn der Tätigkeitsumfang so im Kalenderjahr nicht geplant war, nicht mit dem Gesetz vereinbar.  Eine solche "Rückwirkungsproblematik" ist nach der BFH-Rechtsprechung unzulässig.
Damit ist klar: der Arbeitnehmer kann bei einem Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er den Kunden täglich besucht. Das Bundesfinanzministerium wird umdenken und die Lohnsteuerrichtlinien ändern müssen. Vielleicht wird auch der Gesetzgeber kurzfristig für eine eindeutige und klare Regelung sorgen.  Dabei dürfte auch die sog. 46-Tage-Regelung nicht haltbar sein. Ein entsprechender Vorschlag des BDI für eine gesetzliche Neuregelung zum Reisekostenrecht, an dem die Albertakademie mitgearbeitet hat, liegt seit langem vor.
Das BFH-Urteil vom 9.7.2009 kann auf den Seiten des BFH im Internet in vollem Wortlaut unter
www.bundesfinanzhof.de heruntergeladen werden.

Neue BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) zur doppelten Haushaltsführung in den Fällen der Wegverlegung des Familienhaushalts vom Beschäftigungsort seine bisherige Rechtsprechung geändert.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Mit seinen Urteilen vom 5.3.3009 schließt der BFH nunmehr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei einer Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen nicht mehr aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Der beibehaltene Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Den Entscheidungen des BFH lagen folgende Sachverhalte zugrund: In Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Im Streitfall VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Nach Auffassung des BFH scheidet die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb aus, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei. Unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Änderung der BFH-Rechtsprechung zu Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Qualität von Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG) geändert.

Nach dieser neuen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Weiter, so der BFH, stellt die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, sondern sie ist zugleich auch ein feststellender Verwaltungsakt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Zunächst hatte das FA nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Später widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien nunmehr Arbeitnehmer.

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr vertritt der BFH die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei.

Die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG zielt insbesondere darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA vorbeugend zu vermeiden. Eine zeitnahe Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen soll durch die Anrufungsauskunft sichergestellt werden.

Das neue BFH-Urteil kann auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen und heruntergeladen werden.

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.