News der Albertakademie
Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei!

Neues rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf.
Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Mehr Netto für Brutto ab Januar 2010! Warum?

Die Gründe für die "Gehaltserhöhung" ab Januar 2010 finden Sie unter "Steuern aktuell"

Mehr Netto für Brutto für Arbeitnehmer ab Januar 2010 – warum?

Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung im Januar für 2010 werden nahezu alle Arbeitnehmer mehr Lohn ausgezahlt bekommen. Warum ist das so?
Damit Sie Ihren Mitarbeiter/innen erklären können, warum – ohne Lohnerhöhung – mehr in der "Lohntüte" bleibt als vorher, hier die wichtigsten Gründe:

1. Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1.2010 angehoben

Bisher betrug der Grundfreibetrag 7.834 Euro für Ledige und 15.668 Euro für Verheiratete. Er ist zum 1.1.2010 um 170 Euro auf 8.004 Euro für Ledige und um 340 Euro auf 16.008 Euro für Verheirate angehoben worden. Dadurch wir die tarifliche Einkommensteuer für alle gesenkt.

2. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wirken sich durch das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung an Januar 2010 stärker steuermindernd aus.

Ab Januar 2010 werden die Beitrge der Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung im vollen Umfang im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale – die in die Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet ist, wird angehoben! Auch Arbeitnehmer mit Steuerklasse V und VI erhalten jetzt eine Vorsorgepauschale! Damit wird die Steuerbelastung für fast alle Arbeitnehmer erheblich gesenkt. In jedem Fall wird für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. 

3. Der Kinderfreibetrag wurde zum 1.1.2010 angehoben

Zusammen mit der Anhebung des Kindergeldes wird auch der Kinderfreibetrag von bisher 3.012 Euro für Ledige und 6.024 Euro für Verheiratete um 492 Euro auf 3.504 Euro für Ledige und um 984 Euro auf 7.008 Euro für Verheiratete angehoben. Dadurch reduziert sich für Arbeitnemher mit Kindern der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Abfindungszahlungen können steueroptimal gestaltet werden!

Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.
Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Verschiebung der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers vom November auf den Januar des Folgejahres verschoben wurde um damit Steuern zu sparen.
Im Urteilsfall verschoben ArbG und ArbN den Zahlungszeitpunkt von dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres.  Die Zahlung der Abfindung erfolgt daher auch erst im Folgejahr. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Folgejahr 2001 zu versteuern.
Diese Auffasssung wurde schon immer vom ehem. Präsidenten des BFH, Prof. Klaus Offerhaus, vertreten. Dies hat der BFH nunmehr ausdrücklich bestätigt.
Künftig können ArbG und ArbN vertraglich vereinbaren, dass der Zahlungszeitpunkt für eine Abfindungszahlung erst im Folgejahr erfolgen soll, wenn dies insbesondere für den ArbN mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist, z.B. durch Anwendung der sog. 1/5-Regelung gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG.

Handbuch Reisekosten 2010 jetzt auf dem neuesten Stand!

In der jetzt ausgelieferten Fassung des Handbuchs Reisekosten 2010 ist bereits der Beschluss des Bundesfinanzhofs zu gemischten Reisen (GrS 1/06 vom 21.9.2009), veröffentlicht am vergangenen Mittwoch, eingearbeitet. Das Handbuch ist damit quasi „tagesaktuell“. Das neue Urteil des BFH hat gravierende Änderungen bei Aufwendungen für Reisen zur Folge, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden sollen. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung können nunmehr solche Aufwendungen zumindest teilweise berücksichtigt werden, wenn die Reise neben privaten auch aus dienstlichen/beruflichen Gründen durchgeführt wurde.

Außerdem finden Sie die neuen Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und für Übernachtungskosten bei Reisen ins Ausland.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu gemischten Aufwendungen geändert!

Einzelheiten, insbesondere zu Reisen, finden Sie unter der Rubrik "Steuern aktuell".

Aufwendungen für eine beruflich und privat veranlaßte (gemischte) Reise können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden!

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 21.9.2009 GrS 1/06 zur Aufteilung von Aufwendungen Stellung genommen, die sowohl beruflich als auch privat veranlaßt sind. Danach sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen, insbesondere Flugkosten bei sog. gemischten Reisen.

Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) widersprochen. Das BMF war der Auffassung, solche gemischten Auftwendungen seien nicht aufzuteilen sondern insgesamt nicht abziehbar. 

Die neue Entscheidung hat wesentliche Bedeutung für Reisen, die ein Steuerpflichtiger aus eigenem Antrieb unternimmt und die dadurch entstandenen Kosten für den beruflichen Teil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen will. Sind die Aufwendungen für den berflichen Teil nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, können die Kosten – in der Regel anhend der Zeitanteile – aufgeteilt werden. Wichtig ist diese Entscheidung insbesondere für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine dienstliche/berufliche Reise mit einem Urlaub verbindet.

Den Beschluß des Großen Senats des BFH können Sie hier in vollem Wortlaut einsehen. Klicken Sie bitte hier.

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1.1.2010

Das BMF hat am 17.12.2009 neue Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekannt gemacht.

Zur Übersicht der neuen Pauschbeträge klicken Sie bitte hier!

Frühstückskosten ab 1.1.2010. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz tritt zum 1.1.2010 in Kraft. Danach sind künftig von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen. Für die Erstattung der Frühstückskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen von Reisekostenabrechnungen ergeben sich daraus steuerliche Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück, sowohl bei  Auswärtstätigkeiten oder einer doppelten Haushaltsführung.

Wurde das Frühstück nicht vor Antritt der Reise schriftlich vom Arbeitgeber bestellt, so galt bisher R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR. In diesem Fall war als Preis für das Frühstück 20 % des vollen Pauschbetrages für den Verpflegungsmehraufwand anzusetzen (bei Inlandsreisen also 4,80 Euro), wenn in der Rechnung der Preis für Übernachtung und Frühstück nicht jeweils offen ausgewiesen waren. Dagegen war der tatsächliche Frühstückspreis anzusetzen, wenn für das Frühstück in der Rechnung der Preis offen ausgewiesen war. Der offene Ausweis ist künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück zwingend erforderlich. Das bedeutet, der tatsächliche Preis für das Frühstück ist anzusetzen.

Beispiel

Berechnet das Hotel für das Frühstück einen Preis von 25 Euro und erhält der Arbeitnehmer für die Reise einen steuerfreien Pauschbetrag von 12 Euro (wegen mehr als 14-stündiger Abwesenheit am jeweiligen Tag) von seinem Arbeitgeber, so muss der Arbeitnehmer allein für das Frühstück einen Betrag von 13 Euro selbst tragen, abgesehen von weiteren Mahlzeiten, die er während der Reise einnimmt.

Lösungsansätze

Damit der Mitarbeiter auch künftig für die vom Arbeitgeber angeordnetete Reise " nicht zuzahlen" muss, bieten sich folgende Lösungen an:
 

1. Der Arbeitgeber bestellt in jedem Fall das Frühstück im Hotel vor Antritt der Reise seines Mitarbeiters. In diesem Fall ist als Wert für das Frühstück 1,57 Euro anzusetzen, (unabhängig davon, ob das Frühstück in der Rechnung offen ausgewiesen wird). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber diesen Betrag für die Frühstücksmahlzeit, so ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen.

2. Der Arbeitgeber bucht für den Mitarbeiter nur noch Übernachtungen im Hotel ohne Frühstück, so dass der Mitarbeiter selbst für das Frühstück besorgen kann. Der Mitarbeiter könnte zum Beispiel in einem der "Coffee-Shops" eine kostengünstige Frühstücksmahlzeit einnehmen.

3. Die Einkaufsabteilung des Arbeitgeber handelt mit dem Hotel oder der Pension niedrige Preise für das Frühstück aus, z.B. in Höhe von maximal 4,80 Euro je Frühstück.

4. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter einen höheren Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand, damit der Arbeitnehmer aus diesem Betrag die Kosten für das Frühstück bestreiten kann. Der über die gesetzlich geregelten Pauschbeträge hinausgehende Betrag ist allerdings steuerpflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den über den steuerfreien Betrag hinausgehenden (bis zum doppelten) Betrag pauschal mit 25 % versteuern. Beispiel: anstelle von 12 Euro bei einer 15-stündigen Abwesenheit zahlt der Arbeitgeber 24 Euro. Mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern wären dann 12 Euro.


Obwohl das Gesetz seit mehreren Monaten beraten wurde, besteht bis heute keine Anweisung der Finanzverwaltung wie künftig zu verfahren ist.

Die neue Vorsorgepauschale führt zur Steuerentlastung bei Arbeitnehmern

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird die Vorsorgepauschale ab 1.1.2010 geändert. Sie führt in fast allen Fällen zu einer deutlichen Entlastung beim Lohnsteuerabzug.
Die neue Vorsorgepauschale erhalten jetzt auch Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI. Das ist neu.
Für geringere Einkommen wird eine Mindestlohnsteuerpauschale eingeführt.

Die Albertakademie hält für Sie ein Berechnungsprogramm bereit, mit der Sie die neue Vorsorgepauschale "auf Knopfdruck" ersehen können.

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