News der Albertakademie
Die Bundesregierung beschließt das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

Die Bundesregierung will Arbeitnehmer-Kapitalbeteiligungen besser fördern. Das Kabinett beschloss heute, am Mittwoch, den 27.8.2008, den Gesetzentwurf, nach dem Beschäftigte für bis zu 360 Euro im Jahr steuerfrei Anteile an ihren Unternehmen erwerben können. Bislang liegt der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 135 Euro. Auch soll die Förderung über die vermögenswirksamen Leistungen verbessert sowie spezielle Fonds eingerichtet werden.

Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen wird laut Entwurf von 18 auf 20 Prozent angehoben. Die Einkommensgrenzen werden dabei von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten auf 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro erhöht. Der Mitarbeiterbeteiligungsfonds soll zudem als eigene identifizierbare Fondskategorie im Investmentgesetz eingeführt werden. Der Fonds soll von einem professionellen und lizensierten Fondsmanager verwaltet werden. Dabei muss ein Rückfluss des Kapitals in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden.

In unseren Seminare zum Aktuellen Lohnsteuerecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die neuen gesetzlichen Regelungen vorstellen und erläutern. Sie treten zum 1.1.2009 in Kraft. Siehe hierzu die Rubrik "Seminare".

Neue Rechtsprechung des BFH zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei aktuellen Urteilen vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass sich der Zuschlag für die Nutzung eines Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dessen tatsächlicher Nutzung richtet.

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung besteuert, dann erhöht sich diese Pauschale um einen Zuschlag von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-Ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch auf diese Teilstrecke (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen (nur) einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) vorzunehmen (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04).

Nach Auffassung des BFH bestehe bei der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich bzw. für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt werde, jedoch könne dieser Anscheinsbeweis durch den Steuerpflichtigen (beispielsweise durch Vorlage einer auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte) entkräftet werden.
 
RA/StB Jörg Rummel, München

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht im November/Dezember werden wir detaiiliert über die neuen Entscheidungen informieren und deren praktische Umsetzung im Betrieb dartsellen.
 

Die Urteile können in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung bei Incentive-Reisen

Mit Beschluss vom 15.2.2008 VI B 97/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung von Incentive-Reisen bestätigt.

In unseren Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht werden wir auf diese neue Rechtsprechung detailliert eingehen und die Auswirkungen erläutern.

Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf unserer Internetseite nachlesen. Bitte klicken sie HIER!

Anwendungsschreiben des BMF zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG endlich veröffentlicht!

Das BMF hat am 29.4.2008 endlich das seit 15 Monaten überfällige Anwendungschreiben zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen veröffentlicht.

Sie können das BMF-Schreiben ansehen und herunterladen. Bitte klicken Sie HIER

In unseren Seminaren am 3.6.2008 (Neues Reisekostenrecht 2008) und am 7.7.2008 (Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 29.4.2008) werden wir gezielt über die gesetzliche Neuregelung und deren betriebliche Umsetzung informieren.

Weitere Infos unter "Seminare"

Neue BFH-Rechtsprechung zur Pkw-Nutzung!

Neue Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung
Der Bundesfinanzhof konkretisiert seine Rechtsprechung, die Lohnsteuerrichtlinien sind z.T. überholt!

mit insgesamt 3 Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem konkret zur Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens Stellung genommen: Urteile vom 18.10.2007 – VI R 96/04, VI R 57/06 und VI R 59/06.

Urteil VI R 96/04

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

Urteil VI R 57/06

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Urteil VI R 59/06

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

  1. Die Bewertung des Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens hat grundsätzlich anhand der sog. 1%-Regelung zu erfolgen. Ausnahme: der Wert des lohnsteuerpflichtigen Vorteils erfolgt anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs und der Vollkostenrechnung
  2. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkw können entsprechend der Nutzungsdauer jährlich abgeschrieben und über die Nutzungsdauer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regelung (Die LStR in R 8.1. Abs. 9 Nr. 4 Satz 3, nach der nur im Jahr der Anschaffung die Zuzahlung verrechnet werden kann, sind insoweit überholt)
  3. Die Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer kann nur bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten geltend gemacht werden nicht aber bei der 1%-Regelung.
  4.  Die vom Arbeitnehmer übernommenen Treibstoffkosten erhöhen die gesamten Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat (Die LStR in R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, nach der die vom Arbeitnehmer getragenen Treibstoffkosten nicht zu einer Erhöhung der Pkw-Kosten führen, sind insoweit überholt).

In unseren Seminaren im Jahr 2008 werden wir ausführlich über die Neuregelungen bei der PKW-Nutzung berichten und die Änderungen erläutern.

Fam-Trips im Steuerrecht

Mit Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 12.7.2007 zur steuerlichen Behandlung von Fam-Trips kommt das FG zum Ergebnis, dass die Aufwendungen für Fam-Trips beim Einladenden nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Veranstaltungen um Geschenke handelt.
Im Urteilsfall hatte eine Incentive-Agentur Kunden zu einer solchen Inforeise eingeladen und dafür ein (nicht kostendeckendes) Entgelt genommen.

Zugleich hat das FG festgestellt, dass die Reiseteilnehmer einen steuerpflichtigen Vorteil durch die Reise erhalten haben, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.  Es ist noch nicht entschieden, ob der Kläger gegen dieses Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim BFH einlegt. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte dies eintreten, hätte diese Entscheidung sicher auch für andere Fam-Trips erhebliche Auswirkungen.

Sobald das Urteil offiziell veröffentlicht ist, werden wir auf dieser Internetseite über
die Auswirkungen auf die Praxis berichten.

In unseren Seminaren im Herbst 2007 werden wir insbesondere ausführlich über die Auswirkungen dieser Entscheidung sowie die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht informieren!

Die seit 1.1.2007 geltende Regelung zur Entfernungspauschale ist möglicherweise verfassungswidrig

Seit 1.1.2007 können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Ist die Entfernung geringer als 21 km geht der Gesetzgeber davon aus, es handele sich um eine "Urlaubsfahrt", die steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Beschuß erhebliche Zweifel an dieser gesetzlichen Neuregelung zum Ausdruck gebracht. Demnächst muss sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage abschließend auseinandersetzen. Bis dahin kann die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch für die ersten 20 km beim Finanzamt beantragt werden.

Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf den Seiten des BFH  nachlesen.

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Änderungen bei Reisekosten ab 1.1.2008 durch die LStR 2008

Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird insbesondere das steuerliche Reisekostenrecht erheblich geändert. Die Albertakademie hat die wichtigsten Auwirkungen zusammengestellt. Den vollen Wortlaut können Sie nachfolgend abrufen:
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Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 veröffentlicht

Die Bundesregierung hat den Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 in ihrer Sitzung am 15.08.2007 beschlossen. Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen (voraussichtlich im September 2007).

Der volle Wortlaut kann von den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden:

Website des Bundesfinanzministerium 

Informationsreisen ins Ausland können auch dann zur Steuerpflicht führen, wenn der jeweilige Ministerpräsident des Bundeslandes begleitet wird

In seinem Urteil vom 20.9.2006 kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg zum Ergebnis, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Informationsreise ins Ausland, an der auch der Ministerpräsident seines Bundeslandes teilnimmt, dennoch zur Steuerpflicht führen kann, wenn keine betriebsfunktionale Zielsetzung als Grund für die Reise nachgewiesen werden kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Anmerkungen unseres Referenten Diplom-Betriebswirt Uwe Albert zu dieser aktuellen Entscheidung können Sie hier herunterladen.

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