auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Lohnzahlung durch Dritte – gibt es das?

Die Frage, was denn alles zum Arbeitslohn gehört, der lohnversteuert werden muss, stellt sich, spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuwendung nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem „Dritten“ z.B. einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers erhält. Dabei geht es um Zuwendungen (Bargeld, Waren oder Dienstleistungen, Rabatte) von Personen, mit denen der Empfänger keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Schon bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter ist im Einzelfall vielfach zweifelhaft ob damit eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt – von der Frage der Bewertung einmal ganz abgesehen. Besonders problematisch hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung sind – wie nachfolgend gezeigt wird – Zuwendungen, wie z.B. Trinkgelder, Geschenke oder Preisvorteile beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt werden.

Diplom-Betriebswirt Uwe Albert hat in einem aktuellen Beitrag für die Finanzrundschau (Heft 18 Seite  857) die Problematik dargestellt und kommt zum Ergebnis, dass es eine Lohnzahlung durch einen Dritten im Grunde nicht gibt. Das Heft kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden.

Die Finanzrundschau (www.finanzrundschau.de) erscheint zweimal monatlich und kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden. Fax: 0221-93738943.

Der BFH bleibt dabei: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden!

Erneut hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten bestätigt. Mit seinem Urteil vom 9.7.2009 – VI R 21/08 – hat der BFH entschieden:
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).
Gleichzeit hat der BFH klargestellt, dass die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") zu erfolgen. Insoweit ist die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die sog. 46-Tage-Regelung unwiderlegbar ist, sobald die 46-Tage erreicht sind, auch wenn der Tätigkeitsumfang so im Kalenderjahr nicht geplant war, nicht mit dem Gesetz vereinbar.  Eine solche "Rückwirkungsproblematik" ist nach der BFH-Rechtsprechung unzulässig.
Damit ist klar: der Arbeitnehmer kann bei einem Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er den Kunden täglich besucht. Das Bundesfinanzministerium wird umdenken und die Lohnsteuerrichtlinien ändern müssen. Vielleicht wird auch der Gesetzgeber kurzfristig für eine eindeutige und klare Regelung sorgen.  Dabei dürfte auch die sog. 46-Tage-Regelung nicht haltbar sein. Ein entsprechender Vorschlag des BDI für eine gesetzliche Neuregelung zum Reisekostenrecht, an dem die Albertakademie mitgearbeitet hat, liegt seit langem vor.
Das BFH-Urteil vom 9.7.2009 kann auf den Seiten des BFH im Internet in vollem Wortlaut unter
www.bundesfinanzhof.de heruntergeladen werden.

Neue BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) zur doppelten Haushaltsführung in den Fällen der Wegverlegung des Familienhaushalts vom Beschäftigungsort seine bisherige Rechtsprechung geändert.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Mit seinen Urteilen vom 5.3.3009 schließt der BFH nunmehr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei einer Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen nicht mehr aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Der beibehaltene Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Den Entscheidungen des BFH lagen folgende Sachverhalte zugrund: In Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Im Streitfall VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Nach Auffassung des BFH scheidet die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb aus, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei. Unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Änderung der BFH-Rechtsprechung zu Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Qualität von Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG) geändert.

Nach dieser neuen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Weiter, so der BFH, stellt die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, sondern sie ist zugleich auch ein feststellender Verwaltungsakt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Zunächst hatte das FA nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Später widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien nunmehr Arbeitnehmer.

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr vertritt der BFH die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei.

Die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG zielt insbesondere darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA vorbeugend zu vermeiden. Eine zeitnahe Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen soll durch die Anrufungsauskunft sichergestellt werden.

Das neue BFH-Urteil kann auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen und heruntergeladen werden.

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Neues BFH-Urteil zu kostenlosen Anrufungsauskünften der Finanzämter

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Qualität von Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG) geändert.

Nach dieser neuen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Weiter, so der BFH, stellt die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, sondern sie ist zugleich auch ein feststellender Verwaltungsakt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Zunächst hatte das FA nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Später widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien nunmehr Arbeitnehmer. 

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr vertritt der BFH die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei.
Die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG zielt insbesondere darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA vorbeugend zu vermeiden. Eine zeitnahe Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen soll durch die Anrufungsauskunft sichergestellt werden.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.