auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

Wenn Sie regelmäßig kostenlos über aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen oder Praxistipps zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht und zum Bundesreisekostenrecht informiert werden möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Infoletter unter „Anmeldung zum Infoletter“ an.

News
Steuerentlastung durch neuen Einkommensteuertarif (Kostenloses Programm anfordern!)

Durch die Anhebung des Grundfreibetrages wird die Einkommensteuerbelastung in 2010 gesenkt. Die Albertakademie hat für Sie ein Programm erstellt, mit dem Sie Ihre Einkommensteuerbelastung in 2010 und die Entlastung gegenüber 2009 sofort ablesen können. Das Programm ist in MS EXCEL verfasst.
Das Programm können Sie kostenlos bei uns abfordern! Senden Sie uns eine Email zu. Wir senden Ihnen das Programm sofort kostenlos zu.
Emailadresse: info@albertakademie.de.

Änderungen bei den Reisekosten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 4.12.2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Danach sind ab 1.1.2010 von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen, weil der Steuersatz für die eigentliche Übernachtung künftig nur noch 7 % beträgt, für das Frühstück aber weiterhin 19 %.

Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück durch den Arbeitgeber:

Gem. R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien ist der tatsächliche Preis für das Frühstück als Wert anzusetzen, wenn der Frühstückspreis offen ausgewiesen wird, was künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze erforderlich ist. Dagegen konnte bisher, wenn der Preis für das Frühstück nicht offen ausgewiesen war, der Frühstückspreis mit 4,80 Euro bei Inlandsreisen angesetzt werden. In diesem Fall konnte der Arbeitgeber von den gesamten Kosten für Übernachtung mit Frühstück den Gesamtpreis abzgl. 4,80 Euro steuerfrei erstatten.

Ab 1.1.2010 ist dagegen wie folgt zu verfahren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer führt für seinen Arbeitgeber eine Reise von Berlin nach München durch. Er reist am 2.1.2010 um 10.30 Uhr von Berlin nach München und kehrt nach einer Übernachtung im Hotel in München am 3.1.2010 um 13.00 Uhr nach Berlin zurück. Im Hotel erhält der Arbeitnehmer ein Frühstück. Das Hotel berechnet die Übernachtungskosten mit 200 Euro zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 214 Euro. Zusätzlich berechnet das Hotel für das Frühstück 25 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 29,75 Euro, insgesamt also 243,75 Euro.

Die Reisekostenabrechnung des Mitarbeiters ist wie folgt vorzunehmen:

1. Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand
Pauschbetrag am 2.1.2010 = 6,00 Euro (13,5 Stunden Abwesenheit)
Pauschbetrag am 3.1.2010 = 6,00 Euro (13 Stunden Abwesenheit)
Pauschbeträge gesamt = 12,00 Euro (steuerfrei durch den Arbeitgeber)

2. Übernachtungskosten
Hotelrechnung üner 200 Euro zzgl. 7 % USt = 214 Euro (steuerfrei zu erstatten durch den Arbeitgeber)

3. Frühstückskosten
Rechnung des Hotels über 25 Euro zzgl, 19 % USt = 29,75 Euro (steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag ersetzt)

Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Verauslagte Kosten im Hotel = 243,75 Euro
Erstattung durch den Arbeitgeber
a) Pauschbeträge = 12 Euro
b) Übernachtungskosten = 214
Erstattung insgesamt = 226 Euro.

Der Mitarbeiter hat also künftig die Kosten des Frühstücks selbst aus den Pauschbeträgen für den Verpflegungsmehraufwand zu tragen. Im Ergebnis zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen 243,75 Euro abzgl. Ersattung = 226,00 Euro = 17,75 Euro selbst. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht als Werbungskosten geltend machen, denn er hat ja bereits in Höhe von 12,00 Euro den Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten.

Sachzuwendungen (Incentive-Reisen, Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine, Pkw-Nutzung) richtig versteuern

Die ertragsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen, insbesondere Incentive-Maßnahmen (Reisen, Tagungen, Betriebsveranstaltungen, Teambilding, Warengutscheine und Pkw-Nutzung) ist ständig komplexer und komplizierter geworden. Der Überblick geht den meisten Anwendern verloren. Mit unserer Seminarveranstaltung am 26.03.2010 in Hamburg werden wir Ihnen die notwendigen Kenntnisse vermitteln, um diese Veranstaltungen und Zuwendungen steuerlich optimal zu gestalten und abzurechnen. Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, wird anhand praktischer Beispiele die Thematik erläutern und verdeutlichen.
Zugleich zeigen wir Ihnen, welche Sachzuwendungen heute noch steuerfrei gewährt werden können.

Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare"

Reisekosten richtig abrechnen! Praktikerseminar

Am 22. März 2010 veranstaltet die Albertakademie eine ganztägige Seminarveranstaltung zum Reisekostenrecht. Dabei werden anhand praktischer Beispiele die Möglichkeiten steuerfreier Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand, für Fahrtkosten und Übernachtungskosten bei Inlands- und Auslandreisen erläutert. Daneben werden auch die Fälle der doppelten Haushaltsführung erklärt. Auch die Abrechnung und Versteuerung von Pkw-Nutzungen gehört zum Seminarinhalt.

Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare".



 

Warengutscheine als Barlohn. Kann ein Warengutschein Bargeld sein?

Seit langem umstritten ist die Frage, ob ein vom Arbeitgeber dem Mitarbeiter gewährter Warengutschein als Bargeld oder als Ware anzusehen ist.

Die Frage hat erhebliche Bedeutung dafür, ob der Warengutschein gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachzuwendung bis zum Betrag von monatlich 44 Euro steuerfrei bleiben kann.

Die Finanzverwaltung hat hierzu in den letzten Jahren zahlreiche Hinweise veröffentlicht. Im Wesentlichen vertritt sie die Auffassung, dass ein bei einem Dritten einzulösender Warenguschein nur dann als Sachzuwendung anzusehen ist, wenn der Gutschein keinen Euro-Betrag ausweist.

Inzwischen sind auch zwei Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema veröffentlicht worden. Beide Urteile sind aber noch nichts rechtskräftig. Der BFH wird hierzu letztlich verbindlich entscheiden.

Unser Autor, Uwe Albert, vertritt in seinem Beitrag für die Fachzeitschrift "Finanzrundschau" die Aufsassung, dass nur in sehr seltenen Fällen ein Warengutschein Bargeld sein kann.

Der Beitrag wird in Heft 21/2009 veröffentlicht. Das Heft kann bestellt werden beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln, Tel.-Fax 0221-93738943