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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Aufwendungen für eine beruflich und privat veranlaßte (gemischte) Reise können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden!

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 21.9.2009 GrS 1/06 zur Aufteilung von Aufwendungen Stellung genommen, die sowohl beruflich als auch privat veranlaßt sind. Danach sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen, insbesondere Flugkosten bei sog. gemischten Reisen.

Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) widersprochen. Das BMF war der Auffassung, solche gemischten Auftwendungen seien nicht aufzuteilen sondern insgesamt nicht abziehbar. 

Die neue Entscheidung hat wesentliche Bedeutung für Reisen, die ein Steuerpflichtiger aus eigenem Antrieb unternimmt und die dadurch entstandenen Kosten für den beruflichen Teil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen will. Sind die Aufwendungen für den berflichen Teil nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, können die Kosten – in der Regel anhend der Zeitanteile – aufgeteilt werden. Wichtig ist diese Entscheidung insbesondere für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine dienstliche/berufliche Reise mit einem Urlaub verbindet.

Den Beschluß des Großen Senats des BFH können Sie hier in vollem Wortlaut einsehen. Klicken Sie bitte hier.

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1.1.2010

Das BMF hat am 17.12.2009 neue Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekannt gemacht.

Zur Übersicht der neuen Pauschbeträge klicken Sie bitte hier!

Frühstückskosten ab 1.1.2010. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz tritt zum 1.1.2010 in Kraft. Danach sind künftig von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen. Für die Erstattung der Frühstückskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen von Reisekostenabrechnungen ergeben sich daraus steuerliche Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück, sowohl bei  Auswärtstätigkeiten oder einer doppelten Haushaltsführung.

Wurde das Frühstück nicht vor Antritt der Reise schriftlich vom Arbeitgeber bestellt, so galt bisher R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR. In diesem Fall war als Preis für das Frühstück 20 % des vollen Pauschbetrages für den Verpflegungsmehraufwand anzusetzen (bei Inlandsreisen also 4,80 Euro), wenn in der Rechnung der Preis für Übernachtung und Frühstück nicht jeweils offen ausgewiesen waren. Dagegen war der tatsächliche Frühstückspreis anzusetzen, wenn für das Frühstück in der Rechnung der Preis offen ausgewiesen war. Der offene Ausweis ist künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück zwingend erforderlich. Das bedeutet, der tatsächliche Preis für das Frühstück ist anzusetzen.

Beispiel

Berechnet das Hotel für das Frühstück einen Preis von 25 Euro und erhält der Arbeitnehmer für die Reise einen steuerfreien Pauschbetrag von 12 Euro (wegen mehr als 14-stündiger Abwesenheit am jeweiligen Tag) von seinem Arbeitgeber, so muss der Arbeitnehmer allein für das Frühstück einen Betrag von 13 Euro selbst tragen, abgesehen von weiteren Mahlzeiten, die er während der Reise einnimmt.

Lösungsansätze

Damit der Mitarbeiter auch künftig für die vom Arbeitgeber angeordnetete Reise " nicht zuzahlen" muss, bieten sich folgende Lösungen an:
 

1. Der Arbeitgeber bestellt in jedem Fall das Frühstück im Hotel vor Antritt der Reise seines Mitarbeiters. In diesem Fall ist als Wert für das Frühstück 1,57 Euro anzusetzen, (unabhängig davon, ob das Frühstück in der Rechnung offen ausgewiesen wird). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber diesen Betrag für die Frühstücksmahlzeit, so ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen.

2. Der Arbeitgeber bucht für den Mitarbeiter nur noch Übernachtungen im Hotel ohne Frühstück, so dass der Mitarbeiter selbst für das Frühstück besorgen kann. Der Mitarbeiter könnte zum Beispiel in einem der "Coffee-Shops" eine kostengünstige Frühstücksmahlzeit einnehmen.

3. Die Einkaufsabteilung des Arbeitgeber handelt mit dem Hotel oder der Pension niedrige Preise für das Frühstück aus, z.B. in Höhe von maximal 4,80 Euro je Frühstück.

4. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter einen höheren Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand, damit der Arbeitnehmer aus diesem Betrag die Kosten für das Frühstück bestreiten kann. Der über die gesetzlich geregelten Pauschbeträge hinausgehende Betrag ist allerdings steuerpflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den über den steuerfreien Betrag hinausgehenden (bis zum doppelten) Betrag pauschal mit 25 % versteuern. Beispiel: anstelle von 12 Euro bei einer 15-stündigen Abwesenheit zahlt der Arbeitgeber 24 Euro. Mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern wären dann 12 Euro.


Obwohl das Gesetz seit mehreren Monaten beraten wurde, besteht bis heute keine Anweisung der Finanzverwaltung wie künftig zu verfahren ist.

Die neue Vorsorgepauschale führt zur Steuerentlastung bei Arbeitnehmern

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird die Vorsorgepauschale ab 1.1.2010 geändert. Sie führt in fast allen Fällen zu einer deutlichen Entlastung beim Lohnsteuerabzug.
Die neue Vorsorgepauschale erhalten jetzt auch Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI. Das ist neu.
Für geringere Einkommen wird eine Mindestlohnsteuerpauschale eingeführt.

Die Albertakademie hält für Sie ein Berechnungsprogramm bereit, mit der Sie die neue Vorsorgepauschale "auf Knopfdruck" ersehen können.

Fordern Sie unser kostenloses EXCEL-Programm per Email bei uns an. Sie erhalten das Programm sofort kostenlos per Email zugesandt.

Steuerentlastung durch neuen Einkommensteuertarif (Kostenloses Programm anfordern!)

Durch die Anhebung des Grundfreibetrages wird die Einkommensteuerbelastung in 2010 gesenkt. Die Albertakademie hat für Sie ein Programm erstellt, mit dem Sie Ihre Einkommensteuerbelastung in 2010 und die Entlastung gegenüber 2009 sofort ablesen können. Das Programm ist in MS EXCEL verfasst.
Das Programm können Sie kostenlos bei uns abfordern! Senden Sie uns eine Email zu. Wir senden Ihnen das Programm sofort kostenlos zu.
Emailadresse: info@albertakademie.de.