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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Neues BMF-Schreiben vom 13.7.2009 zu Mahlzeiten bei Reisen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.7.2009 zur neuesten Rechtsprechung des BFH zu Mahlzeiten Stellung genommen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anläßlich einer Auswärtstätigkeit (Reise) zur Verfügung stellt. Durch dieses Schreiben wird das Reisekostenrecht leider nicht einfacher sondern komplizierter.
Nach diesem Schreiben kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Wert der Mahlzeit 1. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem tatsächlichen Preis ansetzen oder 2. weiterhin mit dem (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV bewerten will. Im ersten Fall kann ggfs. von der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 in Höhe von 44 Euro Gebrauch gemacht werden. Im zweiten Fall bleibt alles beim Alten.
Das neue BMF-Schreiben senden wir Ihnen auf Wunsch gern per Email zu.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht 2010 im November und Dezember 2009 werden wir ausführlich auf diese neue Verwaltungsmeinung eingehen und die Auswirkungen erläutern.

Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuer bei Reiseleistungen

Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen ist umsatzsteuerbar

Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird bei einem Verkauf von Eintrittskarten für Konzert- oder ähnliche Veranstaltungen nur das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung übertragen. Der Kartenverkauf ist grundsätzlich nicht Teil einer einheitlichen Veranstaltungsleistung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für Reiseveranstalter, die Paketreisen zusammenstellen, in denen auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten enthalten sind. Umsatzsteuerlich ist der Kartenverkauf damit dort zu versteuern, wo sich der Geschäftssitz des Reiseveranstalters befindet. Deutsche Reiseveranstalter müssen hier also auch dann deutsche Umsatzsteuer erheben, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfindet.
RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, weist darauf hin, dass das Finanzgericht den Kartenverkauf als Teil der vom Reiseveranstalter zusammengestellten Paketreise, nicht jedoch als Teil einer sog. künstlerischen oder ähnlichen Unterhaltungsveranstaltung ansieht.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 34/08). Informationen zum Revisionsverfahren können auf der Internetseite des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Anhängige Verfahren eingesehen werden.


Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros

Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem in einem Schreiben an den DRV Deutscher Reise-Verband e.V. Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros genommen. Danach soll es sich umsatzsteuerlich grundsätzlich um Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden handeln. Das Entgelt werde vorrangig für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers gezahlt. Auch die Betreuung und Beratung der Firmenkunden gehöre zu den Leistungsbestandteilen, die bei der Vermittlung einer Reiseleistung gegenüber Geschäftskunden üblicherweise erbracht werde.

Erlangen Firmenkunden mittels einer Online-Buchungsplattform Zugriff auf vom Firmenkunden-Reisebüro vereinbarte vergünstigte Konditionen, weist RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, auf folgendes hin:
Soweit das Firmenkunden-Reisebüro die Buchungsanfragen online an den jeweiligen Leistungsträger vermittelt und beratend tätig wird, kommt der Reisevertrag nach Ansicht der Finanzverwaltung durch Vermittlung des Firmenkunden-Reisebüros mittels der Online-Buchungsplattform zustande.
Können die Firmenkunden jedoch ohne weitere (elektronische) Vermittlungstätigkeit des Firmenkunden-Reisebüros unmittelbar online beim Leistungsträger buchen und wurde mit dem Reisebüro kein gesondertes Entgelt vereinbart, handelt es sich hier lediglich um die Verschaffung einer vereinfachten Buchungsmöglichkeit, nicht um eine Vermittlungsleistung.

Ab dem Jahr 2010 führt die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistungen und sog. sonstigen Leistungen, insbesondere der Kundenbetreuung, nach Ansicht von RA/ StB Jörg Rummel grundsätzlich nicht mehr zu unterschiedlichen Folgen bei der Umsatzsteuer. Derartige sonstige Leistungen einschließlich Vermittlungsleistungen sind auf Grund europarechtlicher Vorgaben ab 2010 an dem Ort zu besteuern, von dem aus der Empfänger (Firmenkunde) sein Unternehmen betreibt. Noch bis Ende 2009 werden dagegen Vermittlungsleistungen dort besteuert, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, d. h. grundsätzlich am Reiseort.

Weitere Informationen unter: www.StB-Rummel.de 


Neues Urteil des BFH zu Betriebsveranstaltungen

Mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (z.Z. 110 Euro) nicht überschreiten.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber auf einem Ausflugsschiff von 10.00 bis 17.30 Uhr eine betriebliche Informations- und Schulungsveranstaltung durchgeführt, zu der die Mitarbeiter verpflichtet waren. Anschließend fand auf freiwilliger Basis von 19.00 bis 22.30 eine Betriebsveranstaltung an einem anderen Ort statt. Der BFH schloss sich im Wesentlichen dem Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom 20.9.2007) an. Danach handelte es sich bei den beiden Teilen der Veranstaltung um eine Gesamtveranstaltung, die in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen war. Zum steuerfreien Teil gehörten danach die Workshops während der Informations- und Schulungsveranstaltung. Dagegen war die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich steuerpflichtig. Da es sich hier um eine Gesamtveranstaltung handelte waren die entstandenen Kosten für An- und Rückreise, Schiffstour und Mahlzeiten aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab waren nach Meinung des BFH die Zeitanteile für Veranstaltungsteile mit betriebsfunktioner Zielsetzung zu der gesamten Dauer der Veranstaltung anzusetzen. Der BFH übernahm damit im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Tatsache der Tagung auf einem Ausflugsschiff den Charakter einer Gesamtveranstaltung hatte. Er machte aber zugleich auch deutlich, dass diese Würdigung der Vorinstanz revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar und aus seiner Sicht gerade noch gerechtfertigt sei.  
Anmerkung: Die Entscheidung ist für die betriebliche Praxis nicht unproblematisch. Sie hätte auch anders ausfallen können, und zwar so, dass eben doch zwei getrennte Veranstaltungen gegeben waren. Hätte die Informations- und Schulungsveranstaltung nicht auf einem Ausflugsschiff sondern in einem Tagungshotel stattgefunden, wäre die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgegangen. In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 am 30.11. und 02.12. werden wir diese Entscheidung ausführlich darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern.

Eine Tankkarte ohne Angabe der Kraftstoffart und Menge führt zu Barlohn

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass die Überlassung einer Tankkarte an Mitarbeiter, auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein Geldbetrag angegegen sondern ein fester Geldbetrag angegeben ist, zu Barlohn führt. In diesem Fall kann die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 werden wir die neue Entscheidung erläutern und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen.

BMF veröffentlicht neues Schreiben zu Zeitwertkonten

Das Bundesfinanzministerium hat am 17.6.2009 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten veröffentlicht. Anlass für dieses ausführliche Schreiben war u.a. die in § 7d und § 7e SGB IV getroffene Regelung, nach der bei Inanspruchnahme des Zeitwertguthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Arbeitslohn-Beträge gewährleistet ist (Zeitwertkontengarantie). Eine steuerliche Anerkennung der Zeitwertkonten ist nur dann sichergestellt, wenn solche Zeitwertkontengarantie vorliegt.

 

Hinweis: Die Zeitwertkonten sind nicht mit Zeitgutschriftskonten im Rahmen flexibler Arbeitszeiten (Flexi- oder Gleitzeitkonten) zu verwechseln.

 

Den vollständigen Wortlaut stellen wir Ihnen gern per Email kostenlos zur Verfügung. In unseren Seminaren zum „Aktuellen Lohnsteuerrechts 2010“ werden wir das BMF-Schreiben erläutern