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Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Gehaltsumwandlung zu Gunsten der Haiti-Hilfe möglich!

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 4.2.2010 die Möglichkeit eröffnet, dass Arbeitnehmer zugunsten der Haiti-Hilfe ihr Gehalt teilweise umwandeln in eine Hilfe für Haiti. Damit bleibt dieser Arbeitslohn steuerfrei.

Das BMF-Schreiben können Sie in vollem Wortlaut einsehen und herunterladen. Bitte klicken Sie hier.

Barlohnumwandlung ist auch für freiwillige Sonderzahlungen möglich!

Mit dem Urteil vom 1.10.2009 VI R 41/07 hat sich der BFH zum wiederholten Mal gegen eine in den Lohnsteuerrichtlinien niedergelegte Auffassung gewandt. Danach ist die in R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR formulierte Regelung, nach der eine zusätzliche (über das ohnehin Geschuldete hinausgehende) Leistung nicht vorliegen soll, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erbracht wird mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Nach Auffassung des BFH kann eine – ohne Zweckbindung – freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung umgewandelt und ggfs. pauschal besteuert werden

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeweils im November eines Jahres einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt, den er gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte. Arbeitnehmern, denen keine Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, erhielten in entsprechender Höhe ein Weihnachtsgeld.  Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vor, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.

Diese Auffassung des FA, so der BFH, ist falsch. Ein pauschalbesteuerungsfähiger Arbeitslohn liegt in den Fällen der Gehaltsumwandlung nur dann nicht vor, wenn der Lohn ohnehin geschuldet wird, der Mitarbeiter also einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf diesen Lohn hat.

Nach Meinung des BFH greift der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurück. Es kommt also für die Zulässigkeit der Barlohnumwandlung entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf den hypothetischen Umstand an, ob der Arbeitgeber ansonsten die Sonderleistung erbracht hätte. Allein entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Leistung als arbeitsrechtlich geschuldet hätte – ohnehin – erbringen müssen. Ein solcher Anspruch kann nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch in einer betrieblichen Übung wurzeln.

Hat der Arbeitnehmer auf den Arbeitslohn keinen Rechtsanspruch so handelt es sich also um eine freiwillige Leistung. Eine Gehaltsumwandlung in pauschalierungsfähigen Arbeitslohn ist dann möglich.

Barlohnumwandlung ist auch für freiwillige Sonderzahlungen steuerwirksam möglich!

Neues BFH-Urteil korrigiert die LStR in R 3.33
Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Vom Arbeitgeber für Mitarbeiter gewährte Vorsorgeuntersuchungen sind lohnsteuerfrei!

In einem rechtskräftigen Urteil vom 30.09.2009 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass vom Arbeitgeber veranlasste Vorsorgeuntersuchungen seiner Führungskräfte in seinem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und damit steuerfrei sind, auch wenn er die Nichtteilnahme nicht mit beruflichen oder finanziellen Nachteilen sanktioniert.

Das eigene betriebliche Interesse des Arbeitgebers an den Vorsorgeuntersuchungen kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass ausschließlich Führungskräfte unentgeltlich untersucht wurden. Leitende Arbeitnehmer sind schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall würde den Betrieb nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen. Hätte der Arbeitgeber dagegen die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistungen belohnen wollen, hätte es nahe gelegen, andere Differenzierungskriterien zu wählen (etwa den konkreten Arbeitserfolg, die Dauer der Betriebszugehörigkeit o. Ä.) oder jedenfalls innerhalb der Gruppe der Führungskräfte den Wert der Zuwendung (etwa nach Inhalt und Wert der ärztlichen Untersuchungen) entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers auf den Einzelfall zuzuschneiden

Weiterhin spricht für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, dass er nicht nur den Personenkreis, der untersucht werden sollte, bestimmt hat, sondern auch den Inhalt und den Turnus der Untersuchungen. Gegen ein überwiegendes eigenes Interesse der leitenden Mitarbeiter spricht auch der Umstand, dass sie die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen vielfach nicht oder zumindest nicht voll hätten selbst tragen müssen, weil diese Kosten durch Krankenversicherungen oder Krankenkassen übernommen worden wären

Die Entscheidung des FG Düsseldorf deckt sich mit dem Urteil des BFH vom vom 17.09.1982 – VI R 75/79 BStBl 1983 II S. 39, nach der die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines Arbeitnehmers kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist, wenn die Vorsorgeuntersuchung vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen veranlasst wurde.

Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei!

Neues rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf.
Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"