auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

Wenn Sie regelmäßig kostenlos über aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen oder Praxistipps zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht und zum Bundesreisekostenrecht informiert werden möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Infoletter unter „Anmeldung zum Infoletter“ an.

News
Flüssiggasanlage ist kein Sonderzubehör bei der Pkw-Nutzung (Neues BFH-Urteil)

Neues BFH-Urteil zur Privatnutzung von Dienstfahrzeugen: Kein Einbezug von Kosten für Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der sog. 1%-Regelung!

Mit seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist und damit nicht als Arbeitslohn versteuert werden muss.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Firmenfahrzeuge für die Außendienstmitarbeiter nach der Auslieferung der Fahrzeuge zusätzlich für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Umbaukosten pro Fahrzeug in Höhe von rund 2.500 Euro trug jeweils die Leasinggesellschaft, die diese Kosten über die Leasinggebühr abrechnet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich der Arbeitgeber.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.

Seminar „Aktuelles Reisekostenrecht“ am 21.3.2011 in Hamburg

Die Albertakademie veranstaltet am 21.3.2011 ein ganztägiges Seminare zum aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht in Hamburg. Unser Referent Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, informiert über alle wichtigen aktuellen Änderungen bei der Abrechnungen von Reisen und der doppelten Haushaltsführung sowie zur Pkw-Nutzung, zu Betriebsveranstaltungen und zu gemischten Reisen.

Einzelheiten finden Sie unter unter "Seminare"

Keine neuen Pauschbeträge für Auslandsreisen

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, wird es für 2011 keine neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen geben.
Eine Überprüfung der Pauschbeträge ist erst wieder für 2012 vorgesehen!

Neue Hinweise zur Besteuerung gemischter Reisen

Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat einen neuen ausführlichen Aufsatz zur Besteuerung gemischter Reisen in der Finanzrundschau vom 20.11.2010 verfaßt. Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell".

Besteuerung gemischter Reisen

Mit seinem Urteil vom 18.8.2005 (BFH v. 18.8.2005 – VI R 32/03, BStBl. II 2006, 30) hat der VI. Senat des BFH ein bahnbrechendes Urteil (so Greite, NWB 2005, 3795) gefällt. Bis dahin ging der BFH davon aus, dass die Verbindung von Dienst und Freizeit während einer vom Arbeitgeber angeordneten Tagungsreise zur vollen Steuerpflicht der gesamten Reise führt, wenn die Freiaktivitäten nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind (BFH v. 9.8.1996 – VI R 88/93, BStBl. II 1997, 97 = FR 1996, 830). Diese Rechtsprechung hat in der Fachliteratur weitgehend zu Unverständnis geführt: Dass ein Arbeitnehmer für eine von seinem Arbeitgeber angeordnete Tagungsreise, die auch Freizeitelemente enthielt, die gesamten Kosten der Reise als Arbeitslohn versteuern sollte, war niemandem zu vermitteln (Albert, FR 2003, 1153; FR 2001, 516; FR 2000, 316, SStR 1998, 1339; FR 1996, 812; FR 19090, 413). Der VI. Senat hat erfreulicherweise seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Teilnahme an einer sog. gemischten Reise – wenn überhaupt – nur teilweise zu einer Steuerpflicht führt.
Dennoch bleiben in der betrieblichen Praxis Fragen offen, wann denn eine gemischte Reise vorliegt und wie in einem solchen Fall die Besteuerung vorzunehmen ist. Im Beitrag für die Finanzrundschau vom 20.11.2010 wird insbesondere aufgezeigt, dass sog. gemischte Reisen im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer die Ausnahme darstellen. Zugleich werden Lösungen aufgezeigt, wie die Besteuerung von Veranstaltungen des Arbeitgebers, die auch Freizeitelemente enthalten, vorzunehmen ist.
Unser Referent, Diplom-.Betriebswirt Uwe Albert, hat den o.g. Beitrag für die Fachzeitschrift "Finanzrundschau" verfaßt. Der Aufsatz ist soeben in Heft 22 vom 20.11.2010 Seiten 1032 ff erschienen. Sie können das Heft direkt beim Verlag Dr. Otto Schmidt beziehen. Fax 0221-93738-900.