News der Albertakademie
Besteuerung gemischter Reisen – Seminar jetzt auf einer DVD

Immer wieder besteht in der Praxis Unklarheit darüber welche Auswirkungen Dienstreisen haben die mit Urlaub und Freizeit verbunden werden. Verlängert z.B. der Mitarbeiter seine Dienstreise im Ausland um mehrere Urlaubstage ist zu klären, ob diese Verbindung zu einer Steuerpflicht der Reise führt.

Die Albertakademie hat zu diesem Themenkomplex ein ausführliches Seminar erarbeitet, dass ab sofort auf einer DVD ausgeliefert wird. Anhand von Beispielen erläutert unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, die Auswirkungen wenn Reisen mit Urlaub und Freizeit verbunden werden. Dabei wird insbesondere dargestellt, ob und wann Aufwendungen für gemischte Reisen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden können und in welchen Fällen solche Reisen beim Mitarbeiter zu einer Lohnsteuerpflicht führen.

Und selbst wenn klar ist, dass ein Teil der Aufwendungen versteuert werden muss: wie berechne ich den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil? Das zeigen wir Ihnen mit unserem Seminar auf einer DVD.

Das Seminar auf DVD hat den Vorteil, dass es immer wieder angesehen und abgehört werden kann ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. So können z.B. mehrere Mitarbeiter gleichzeitig oder nacheinander das Seminar besuchen ohne zusätzliche Kosten. Und: Reisekosten entstehen Ihnen auch nicht.

Für Bestellungen bis zum 28.03.2013 kostet die DVD nur 85,00 Euro inkl. Porto und Verpackung, zzgl. USt. Danach 95,00 Euro. Sie Auslieferung erfolgt Anfang April 2013.

Bestellungen ausschließlich bei der ALBERTAKADEMIE per Email unter info@albertakademie.de

Seminare auf DVD – Besteuerung von Reisen in Verbindung mit Urlaub!

Weitere Infos unter "Steuern aktuell"

Das neue Reisekostenrecht 2014 – Kostenlose Infoveranstaltung am 11.6.2013 in Hamburg

Die Albertakademie führt am 11.6.2013 von 15.30 bis 17.00 Uhr eine Infoveranstaltung in Hamburg, Maritim-Hotel Reichshof, Kirchenallee 34-36, 20099 Hamburg, zum neuen Reisekostenrecht 2014 durch. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldungen per Email an info@albertakademie.de. Bitte frühzeitig anmelden da nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht.

Neues BFH-Urteil: Der Listenpreis bei der Pkw-Nutzung ist nicht zu beanstanden

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Der BFH bestätigt den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 erneut bestätigt, dass der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung nicht zu beanstanden ist und bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen. Er hat damit seine Entscheidung vom 25.5.1992 bestätigt.

Im Urteilsfall nutze ein Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für private Fahrten. Der Arbeitgeber hatte den Pkw als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR geleistet. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR.

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass anstelle des Bruttolistenpreises von 81.400 EUR nur der Gebrauchtwagenwert der Besteuerung zu Grunde zu Grunde legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Dagegen hielt der BFH an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Der BFH folgte nicht der Auffassung des Arbeitnehmers dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen der neuen Entscheidung darstellen und erläutern.

Lohnabrechnungen ab Januar 2013 müssen korrigiert werden!

Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell"

Lohnabrechnungen ab Januar 2013 müssen korrigiert werden!

Aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, dem der Bundesrat erst am 1.2.2013 zugestimmt hat, ist der Grundfreibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer zum 1.1.2013 für Ledige von 8.004 € (und für Verheiratete 16.008 €) auf 8.130 € (16.260 €) angehoben worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit Schreiben vom 20.2.2013 den Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer rückwirkend geändert. Danach ist der Arbeitgeber gehalten, die Lohnabrechnungen – soweit sie noch nach dem alten niedrigen Grundfreibetrag berechnet wurden – zu ändern. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Das BMF-Schreiben vom 20.2.2013 kann auf den Internetseiten des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist bis 2007 noch in Ordnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.12.2012 – Az: VI R 79/11 entscheiden, dass die Freigrenze von 110 € für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht zu beanstanden ist. Die Finanzverwaltung hat seit 2002 die Freigrenze von 110 € je Veranstaltung festgelegt.

Der BFH ist der Auffassung, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Jedenfalls für das Jahr 2007 ist noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Allerdings hat der BFH der Finanzverwaltung mit auf den Weg gegeben, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen demnächst neu zu bemessen. Der BFH hat sich vorbehalten, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt.

Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

 

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung erläutern.

Die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist bis 2007 noch in Ordnung

Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell"

Garagenkosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit Urteil vom 13. November 2012, VI R 50/11, klargestellt, dass die Aufwendungen für einen angemieteten PKW-Stellplatz bzw. für eine angemietete Garage im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer wollte die Kosten für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch die Klage beim Finanzgericht führte zu keinem Erfolg.

Anders der BFH: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anmietung beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig ist.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung erläutern.