Allgemein
Kostenloses Merkblatt der ALBERTAKADEMIE zu „gemischten Reisen“

Seit der geänderten Rechtsprechung des BFH zu gemischten Reisen besteht zunehmende Unsicherheit, wie bei Reisen mit betrieblichem Inhalt und zugleich Freizeitaktivitäten lohnsteuerlich umzugehen ist. Muss die gesamte Reise lohnversteuert werden oder ist ein Teil lohnsteuerfrei? Beispiel: Tagung des Außendienstes mit anschließender Betriebsveranstaltung.

Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat dazu exklusiv ein Merkblatt ausgearbeitet, das Sie bei der ALBETAKADEMIE kostenlos anfordern können. Das Merkblatt können Sie per Email unter info@albertakademie.de oder unter „Kontakt“ kostenlos anfordern.

Großbuchstabe „M“ – Erleichterung bei der Bescheinigung bis 31.12.2017

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 30.07.2015 Stellung genommen, wann der Großbuchstabe „M“ anlässlich von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten bescheinigt werden muss. Danach ist eine Bescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen erst ab dem 1.1.2018 erforderlich (Hinweis auf Tz. I. 2). Sie können das BMF-Schreiben vom 30.07.2015 einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir das Schreiben ausführlich darstellen und erläutern. Einzelheiten unter „Seminare“.

Wenn Sie wissen wollen, wie man sich von der Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ befreien lassen kann, schreiben Sie uns einfach eine Email unter info@albertakademie.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir senden Ihnen dann die erforderlichen Informationen kostenlos per Email.

Was bei der Besteuerung von Sachzuwendungen zu beachten ist – kostenloses Merkblatt der ALBERTAKADEMIE

Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat die wichtigsten Regelungen zur Besteuerung von Sachzuwendungen in einem Beitrag zusammengestellt. Sie können den Beitrag einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

In unserem Seminar am 26.10.2015 in Hamburg werden wir Ihnen die aktuellen Regelungen im Detail erläutern. Einzelheiten unter „Seminare“.

Neues Seminar zu Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen am 26.10.2015

Am 26.10.2015 veranstaltet die ALBERTAKADEMIE in Hamburg ein neues Seminar zur aktuellen Situation bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen. Referent ist Diplom-Betriebswirt Uwe Albert. Einzelheiten finden Sie unter „Seminare“.

Doppelte Haushaltsführung – Neue Urteile der Finanzgerichte

Die Finanzgerichte Hamburg (Urteil vom 17.12.2014 – 2 K 113/14) und Köln (Urteil vom 6.11.2014 – 13 K 1665/12) haben vor kurzem zwei wichtige Urteile zur doppelten Haushaltsführung gesprochen, die beide rechtkräftig geworden sind.

Worum ging es?

– Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor? Eine doppelte Haushaltsführung ist immer dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines Lebensmittelpunktes eine zweite Wohnung bezieht, weil er am Ort der zweiten Wohnung seine erste Tätigkeitsstätte hat (R 9.11 Abs. 1 LStR). Wie ist zu verfahren, wenn die erste Tätigkeitsstätte in maximal einer Fahrtstunde zu erreichen ist. Liegt dann auch noch eine doppelte Haushaltsführung vor?

– Welche Aufwendungen können als Werbungskosten für Einrichtungsgegenstände in der Zweitwohnung berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden? Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG können nur die notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Wie ist zu verfahren, wenn besonders teure Möbelstücke zur Einrichtung der Zweitwohnung verwendet werden?

Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat exklusiv für die ALBERTAKADEMIE in einem Aufsatz die neuen Urteile analysiert und die Auswirkungen aufgezeigt. Sie können den Aufsatz auf unserer Internetseite www.albertakademie.de einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

Betriebsveranstaltungen – welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt?

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2015 die Besteuerung der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung in § 19 EStG neu geregelt. Bis heute fehlen allerdings konkrete Hinweise der Finanzverwaltung, wie diese neue gesetzliche Regelung anzuwenden ist.

Unser Referent, Diplom-Betriebswirt, gibt Ihnen einen aktuellen Überblick über die gegenwärtige gesetzliche Regelung und zeigt Ihnen was Sie künftig beachten müssen und welche Fragen dabei noch nicht geklärt sind.

Sie können den Beitrag hier einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

Die Entlastung bei der Einkommensteuer tritt in Kraft. Fordern Sie unser kostenloses Berechnungsprogramm an.

Der Bundesrat hat am Freitag, den 10.7.2015, dem vom Bundestag beschossenen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages zugestimmt. Damit wird die Lohn- und Einkommensteuerbelastung ab 2015 reduziert. Wenn Sie wissen wollen, welche Steuerersparnis für Sie eintritt, fordern Sie unser kostenloses Programm an Email unter info@albertakademie.de genügt oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Mahlzeiten im Lohn-und Einkommensteuerrecht

Das Thema Steuerpflicht für Mahlzeiten ist seit der Einkommensteuerreform im Jahre 1920 aktuell! Das gilt aktuell besonders für die gesetzliche Neuregelung der Auswärtstätigkeiten, bei denen geregelt ist, wie die vom Arbeitgeber den Mitarbeitern regelmäßig kostenlos zur Verfügung gestellten Mahlzeiten steuerlich zu behandeln sind (typisches Beispiel: Frühstück im Übernachtungshotel oder Mahlzeit im Flugzeug). Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat sich in einem Beitrag für die Fachzeitschrift „Finanzrundschau“ bereits im Jahr 2010 mit diesem Thema systematisch auseinander gesetzt. Sie können den ausführlichen Beitrag aus 2010 einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

Neues Urteil zur Pkw-Besteuerung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.2.2915 – 6 K 2540/14 rechtkräftig entschieden, dass kein tageweiser Ansatz der 1 v. H.-Regelung mit Bruchteilen des Monatswerts nicht in Betracht kommt.

Urteilstenor:

Der Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist nach der 1 v. H.-Regelung mit 1 v. H. des Bruttolistenpreises je angefangenen Kalendermonat zu erfassen. Eine zeitanteilige Berechnung mit Bruchteilen von 1 v. H. für Kalendermonate, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer wegen späterer Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durchgängig zur Verfügung steht, ist nicht zulässig.

Wird ein Pkw im Laufe eines Monats überlassen oder zurückgegeben, so ist für diesen Monat der volle Betrag in Höhe von 1 % des inl. Listenpreises zu versteuern.

Neues BMF-Schreiben zur Darlehensgewährung an Mitarbeiter vom 19.5.2015

Das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben zur Besteuerung von Darlehen, der ein Arbeitgeber Mitarbeitern gewährt, veröffentlicht. Sie können das Schreiben hier einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.