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Vom Arbeitgeber getragene Mitgliedsbeiträge des Mitarbeiters für einen Golfclub sind steuerpflichtig! Neues BFH-Urteil

Einzelheiten siehe "Steuern aktuell"

Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen: Der BFH ändert seine Rechtsprechung!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen mit 4 Urteilen geändert! (Neue Urteile des BFH vom 21.03. und 18.04.2013, Az: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12)

Im Ergebnis hat der BFH entschieden, dass auch dann eine Versteuerung für die private Nutzung mit 1 % vom Listenpreis durchzuführen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, obwohl der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Die Versteuerung ist nach der 1%-Regelung vorzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist. Bisher hat der BFH die private Nutzung des Fahrzeugs in derartigen Fällen nur vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

In einem Urteilsfall hatte der Arbeitgeber dem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der gem. Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten genutzt werden durfte. Nach Meinung des BFH führt die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, der zu versteuern ist. Unerheblich sei, so der BFH, ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch tatsächlich Gebrauch macht, denn der Vorteil, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Durch die Versteuerung mit 1% vom Listenpreis sollen sämtliche Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und –umfang – pauschal abgegolten werden. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nach Auffassung des BFH nicht in Betracht.

Die 4 Urteile können auf den Internetseiten des BFH unter www.bundesfinanzhof. de eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen: Änderung der BFH-Rechtsprechung

Einzelheiten siehe "Steuern aktuell"

Kostenloses Merkblatt zur Reisekostenreform 2014 – jetzt anfodern!

Am 1.1.2014 müssen sich alle Unternehmen auf das neue steuerliche Reisekostenrecht eingestellt haben. Bis dahin bleibt nicht mehr viel Zeit.

Um Ihnen die Umstellung auf das neue Recht zu erleichtern bietet Ihnen die Albertakademie ab sofort ein kostenloses ca. 10-seitiges Merkblatt an, in dem alle wesentlichen Neuregelungen dargestellt und erläutert werden. Zusätzlich wird anhand einer Checkliste aufgezeigt, welche Tätigkeiten im Unternehmen jetzt notwendig sind damit die Neureglungen ab 1.1.2014 reibungslos angewendet werden können.

Das Merkblatt ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es kann ab sofort bei der Albertakademie per Email angefordert werden.

Bestellungen bitte an info@albertakademie.de.

Kostenloses Merkblatt zur Reisekostenreform 2014 jetzt anfordern!

Weitere Infos hierzu unter "Steuern aktuell"

BFH-Urteil zu Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung vom 18.4.2013

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein weiteres wichtiges Urteil zu Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung veröffentlicht (Urteil vom 18.04.2013 Az: VI R 29/12). Danach kann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch dann geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Aufwendungen dafür selbst getragen hat. Allerdings sind in einem solchen Fall die vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung 2007 u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten in Höhe von 5.199 € (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 € = 5.198,40 €) geltend gemacht. Elf Familienheimfahrten wurden mit dem eigenen PKW durchgeführt, die auch vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Für die übrigen Fahrten waren dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen entstanden, daher wollte das Finanzamt diese Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen.

Das sieht der BFH mit Urteil vom 18.4.2013 anders. Nach diesem Urteil kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat (z.B. als Mitfahrer bei einem Kollegen). Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Das neue Reisekostenrecht 2014 – Seminar auf einer DVD

Ab sofort können sie die gesamten Neuregelungen zum Reisekostenrerecht 2014 auf einer DVD kennenlernen. Die Albertakademie bietet Ihnen dazu ein Seminar mit allen wichtigen Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts an, dass Sie bequem im Büro oder unterwegs oder zu Hause ansehen und hören können. Aufgezeigt und erläutert wird von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert anhand praktischer Beispiele was sich ab dem 1.1.2014 ändert.

Innerhalb einer Stunde( Dauer des Seminars) können Sie sich jederzeit mit den Änderungen vertraut machen.

Wir informieren und erläutern anhand praktischer Beispiele:

·         Neue Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte)

·         Neue Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand

·         Neuregelung der Besteuerung von Mahlzeiten

·         Neue Lohnsteuerpauschalierung für Mahlzeiten

·         Neue Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber

·         Neuregelung der Fahrkostenerstattung

·         Begrenzung der Übernachtungskosten auf 1.000 €/Mt.

·         Neue Regelungen bei doppelter Haushaltsführung

Erläutert werden die Neuregelungen von Dipl.-Betriebswirt Uwe Albert.

Das Seminar auf DVD kostet nur 95 Euro zzgl. USt. Bestellungen unter "Seminare auf DVD".


Das Handbuch Reisekosten 2014 kann ab sofort bestellt werden

Handbuch Reisekosten 2014 auf CD-ROM

Das Standwardwerk für jeden Travelmanager

Lieferbar ab 30.11.2013!

 – Mit Gesetzestext und Kommentierung der Reisekostenreform 2014 –

Unser Handbuch Reisekosten 2014 enthält sämtliche neuen Gesetze, Verwaltungsanweisungen und BFH-Urteile auf neuestem Stand, die zur Gewährung und Abrechnung von Reisen erforderlich sind. Sämtliche Kommentierungen und Hinweise sind von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst.

Das Handbuch Reisekosten 2014 gehört an jeden Arbeitsplatz eines Travelmanagers.

Das Handbuch ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es berücksichtigt sämtliche wichtigen und aktuellen Urteile des Bundesfinanzhofs in vollem Wortlaut sowie sämtliche Veröffentlichungen der Finanzverwaltung.

Das Handbuch enthält alle Neuregelungen aufgrund der Reisekostenreform 2014!

Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von

Tagungsreisen, Incentive-Reisen, gemischten Reisen, Teambildungmaßnahmen, sowie ausführliche Informationen zum Bundesreisekostengesetz, Umzugskostengesetz, zur Auslandsumzugskostenverordnung, zur Pkw-Nutzung sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie und ausführliche Hinweise zum Vorsteuerabzug.

Außerdem enthält das Handbuch Reisekosten 2014 ein Reisekosten-Lexikon, in dem anhand praktischer Beispiele die Abrechnung von Reisen und doppelter Haushaltsführung dargestellt wird.

Das Handbuch Reisekosten 2014 kostet 49 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer.

Bei Bestellung bis zum 30.10.2013 kostet das Handbuch nur 45 Euro

Das Handbuch Reisekosten 2014 kann ab sofort bestellt werden!

Unser Handbuch Reisekosten 2014 erscheint Ende November 2013. Bestellungen sind ab sofort möglich. Bei Bestellungen bis zum 30.10.2013 gibt es einen Preisnachlaß. Einzelheiten unter "Steuer aktuell" und unter "Literatur".

Teambildung und Gesundheitsförderung steuefrei oder steuerpflichtig? Aktuelles Urteil des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht hat heute sein neuestes Urteil vom 18.4.2013 (Az.: 16 K 922/12 L) zur Besteuerung von Teambildung-Maßnahmen und zur Gesundheitsförderung des Arbeitgebers veröffentlicht. Danach sind solche vom Arbeitgeber durchgeführte, für den Mitarbeiter kostenlose, Maßnahmen grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob Revision eingelegt wird ist noch offen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber im Rahmen seines Gesundheitsprogramm ein Konzept entwickelt, das dazu dienen sollte, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Unter anderem wurde ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil angeboten (sog. Sensibilisierungswoche). Das Angebot richte sich an sämtliche Mitarbeiter. Eine Verpflichtung zur Teilnahme war zwar beabsichtigt, aber gegen den Konzernbetriebsrat nicht durchsetzbar gewesen. Bei einer zugesagten Teilnahme bestand aber Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Teilnehmer hatten vorab einen dies regelnden Vertrag zu unterzeichnen.

Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter abzgl. zu erwartender Zuschüsse der Krankenkassen bis zu 400 Euro übernahm der Arbeitgeber (Zusammensetzung: Übernachtungskosten für 6 Übernachtungen 204 Euro, Verpflegungskosten 330 Euro und Seminarkosten 766 Euro). Lediglich die Fahrtkosten hatte der teilnehmende Arbeitnehmer zu tragen. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Die Veranstaltung begann am Montag um 8.00 Uhr und endete am Freitag um 11.30 Uhr. Die einzelnen Veranstaltungen dauerten jeweils mindestens bis zum späten Nachmittag. Die individuellen Workshops während der Sensibilisierungswoche waren zielgruppenorientiert durchgeführt (Geschäftsleitung, Führungskräfte, Mitarbeiter und Betriebsräte). Schwerpunkt des Programms war, ein verändertes Führungsverhalten und ein anderes Miteinander-Umgehen anzustoßen. Das Modell zielte darauf ab, im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung differenzierte Ansatzpunkte für Verbesserungen und Optimierungen zu definieren. Für jeden Arbeitsbereich sollten genaue Ansatzpunkte der Verbesserung und Optimierung der Arbeit gefunden werden. Die Sensibilisierungswoche diente dazu, auf Individualebene eine Beurteilung der eigenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, mit dem Ziel, selbständig Veränderungen einleiten zu wollen. Lediglich ein Nebeneffekt des Modells lag darin, dass es sich für den einzelnen Arbeitnehmer positiv auf sein gesundheitliches und soziales Wohlbefinden auswirken könne. Bei der Sensibilisierungswoche handele es sich nach Meinung des Arbeitgebers nicht um eine Gesundheitswoche, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit diene. Dementsprechend wurde auch kein Arzt eingeschaltet. Vielmehr stand die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Mittelpunkt der Betrachtung. Das Seminar sei vergleichbar mit Teambildungsmaßnahmen wie Survivalkursen oder Gruppenseminaren.

Die Seminare würden seit 2009 betrieben und auch weiter fortgeführt. Die Veranstaltungen waren bewusst nicht getrennt nach Führungskräften und Mitarbeitern besetzt. Bis 2011 hatten insgesamt 680 Mitarbeiter teilgenommen (400 Tarifangestellte, 245 außertariflich Beschäftigte, 33 leitende Angestellte und 2 Geschäftsführer).

Nach Auffassung des Arbeitgebers ist bei einer steuerlichen Behandlung der kostenlosen Teilnahme als Arbeitslohn jedenfalls ein Betrag von 500 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Teil V steuerfrei. Da jedoch die angebotene Maßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde, fehle es bereits an dem Entlohnungscharakter, so dass die „Zuwendung“ insgesamt nicht steuerbar sei. Das angebotene Seminar sei wie ein fachspezifisches Fortbildungsseminar zu behandeln. Nach Auffassung des Finanzamts kommt nur die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG (Freibetrag für gesundheitsfördernde Maßnahmen) in Betracht.

Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu folgendem Urteil:

1. Das einwöchige Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil ist als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zu qualifizieren, der lediglich im in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang (500 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr) steuerfrei zu belassen ist.

2. Bei der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche handelt es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Angebot des Arbeitgebers. Die Teilnahme war grundsätzlich freigestellt, so dass diejenigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme hatten, die sich hiervon einen persönlichen Vorteil versprachen, beispielsweise gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden hatten, unterstreicht den Gesamteindruck, dass hier den Arbeitnehmern zumindest auch ein Vorteil vermittelt wurde bzw. werden sollte. Diese Regelung setzte ein besonderes Eigeninteresse des Arbeitnehmers voraus, das ihn dazu bewegt, eigene Initiative und Aufwendungen einzubringen.

3. Die Maßnahme ist auch nicht vergleichbar mit fachspezifischen Fortbildungsseminaren oder Teambildungsseminaren. Zum einen fehlte es an den fachspezifischen Inhalten und zum anderen bestand der Teilnehmerkreis nicht aus Arbeitsteams, sondern war, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, gemischt zusammengesetzt.

4. Bei objektiver Betrachtung wurde den Arbeitnehmern ein einwöchiger Aufenthalt ohne weitere Verpflichtungen vermittelt.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen der neuen Entscheidung darstellen und erläutern. Einzelheiten siehe unter "Seminare".