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Geänderte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen!

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Geänderte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen!

Heute sind zwei neue Urteile des BFH zur Lohnsteuerpflicht wegen der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers veröffentlicht worden (Az VI R 94/10 und VI R 7/11). Darin hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

Bekanntlich führt die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze (110 Euro/Person) übersteigen. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH kann der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern.

Eine Lohnsteuerpflicht ergibt sich aber nach der neuen Rechtsprechung nur, wenn die Teilnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers objektiv bereichert sind. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im Urteilsfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen.

Im Urteilsfall (VI R 7/11) entschied der BFH, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Da sich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf 68 Euro je Teilnehmer beliefen, ergab sich keine Überschreitung der Freigrenze von 110 Euro.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidungen darstellen und erläutern (Einzelheiten siehe unter „Seminare“).

BMF-Schreiben vom 30.9.2013 zum Reisekostenreformgesetz 2014

Das Bundesfinanzministerium hat am 30.9.2013 ein über 50-seitiges Anwendungsschreiben zum Reisekostenreformgesetz 2014 veröffentlicht.
Sie können das vollständige BMF-Schreiben hier herunterladen. Klicken Sie bitte hier .

Neue Sachbezugswerte ab 2014

Die Sachbezugswerte 2014 für Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten werden zum 1.1.2014 angehoben:

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 voraussichtlich von 224 EUR auf 229 EUR angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2014 voraussichtlich

  •                  für ein Frühstück 1,63 EUR (bisher 1,60 EUR)
  •                  für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR (bisher 2,93 EUR)

anzusetzen.

Neues Anwendungsschreiben des BMF zum Lohnsteuerabzug 2013

Am 7.8.2013 hat das BMF ein neues 30-seitiges Anwendungsschreiben zum Lohnsteuerabzug 2013 veröffentlicht.
In unseren Seminaren am 25.11. und 10.12.2013 werden wir das Anwendungsschreiben erläutern (siehe Seminare).

Das BMF hat den Entwurf eines 43-seitigen Einführungsschreibens zum neuen Reisekostenrecht vorgelegt

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell".

Das BMF legt den Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reisekostenreform vor

Das Gesetz zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts tritt am 1.1.2014 in Kraft. Jetzt hat das BMF den Entwurf eines Einführungsschreibens zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen vorgelegt. Es wird nach Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft und anderer maßgebender Verbände voraussichtlich Ende September 2013 offiziell veröffentlicht.

Auf mehr als 40 Seiten hat das BMF detailliert beschrieben, wie das neue Recht anzuwenden ist. Das Schreiben enthält insbesondere Hinweise den Themen:

1.         Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet

2.         Neue Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Absatz 4a EStG

3.         Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung Mahlzeiten

4.         Begrenzung der Unterkunftskosten, bei doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeiten

5.         Reisenebenkosten

6.         Anwendung der Regelungen bei der Gewinnermittlung

Auch wenn das Schreiben noch nicht abschließend veröffentlicht ist kann davon ausgegangen werden, dass sich wesentliche Änderungen nicht mehr ergeben.

In unseren Seminaren zum Reisekostenrecht werden wir den Inhalt des Einführungsschreibens ausführlich darstellen und erläutern. Informieren Sie sich jetzt, wie das neue Recht umgesetzt werden muss.

Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand gilt auch bei Leiharbeitnehmern

Einzelheiten unter "Steuern aktuell"

Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand gilt auch für Leiharbeitnehmer – Neues BFH-Urteil

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der BFH klargestellt, dass auch Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zusteht. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) als Hafenarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber überließ seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) den in den Häfen von A und B tätigen Unternehmen. Der täglich an seinen Wohnort zurückkehrende Leiharbeitnehmer erfuhr jeweils am Ende eines Arbeitstages telefonisch von dem X Einsatzort und die Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag. Er war ausschließlich im Hafen von B tätig. Dort war er im Wesentlichen an fünf Einsatzstellen tätig, nämlich in E1, in der Einsatzstelle E2 und in drei weiteren Einsatzstellen (E3 bis E5). Im Jahr 2004 war er in E1 an 161 von 217 Arbeitstagen, im Jahr 2007 an 141 von 225 Arbeitstagen bei E2 und an weiteren 60 Tagen bei E3 eingesetzt. Im Jahr 2008 war er an 92 von 165 Arbeitstagen bei E2 und an 51 Tagen bei E3 eingesetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 EUR pro Tag (1.278 EUR für 2004, 1.362 EUR für 2007 und 984 EUR für 2008) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand je Einsatzstelle allerdings nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für die darüber hinausgehenden Zeiten erkannte es Verpflegungsmehraufwand nur an, wenn den weiteren Einsätzen an dieser Stelle eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorausgegangen war. Das Finanzgericht und der BFH lehnten die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes über 3 Monate hinaus ab.

Der BFH kam zum Ergebnis, dass in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einem Ort längerfristig, nämlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, eingesetzt wird, dem Arbeitnehmer mit Fristablauf die Verpflegungssituation vor Ort bekannt ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von seinem Einsatzort erfahren hatte, sondern nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt worden war.

Wichtiger Hinweis:

Durch das neue Reisekostenreformgesetz 2014 kann mit Wirkung ab 1.1.2014 ein Leiharbeiternehmer auch bei dem entleihenden Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte haben mit der Folge, dass diese Tätigkeit keine Auswärtstätigkeit ist und somit künftig keine Reisekosten steuerfrei gezahlt werden können.

Vom Arbeitgeber getragene Mitgliedsbeiträge des Mitarbeiters für einen Golfclub sind steuerpflichtig!

Neues Urteil des BFH vom 21.3.2013, VI R 31/10 – zur Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn.

In der betrieblichen Praxis kommt es häufiger vor, dass der Arbeitgeber die Beiträge seines Mitarbeiters für einen Golfclub trägt. Jetzt hat der BFH entschieden wie diese vom Arbeitgeber getragenen Beiträge lohnsteuerlich zu behandeln sind: nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Teil (sog. gemischte Aufwendungen) kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht.

Im Urteilsfall vertrat eine Steuerberatungsgesellschaft die Auffassung, dass die Aufnahmegebühr, die Investitionsumlage sowie der Jahresbeitrag für den Geschäftsführer eine steuerfreie Zuwendung im Interesse des Arbeitgebers sei. Der BFH sah das anders.

Ersetzt der Arbeitgeber Beiträge und ähnliche Aufwendungen für dessen Mitgliedschaft in einem Golfclub, so wendet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter damit Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mitarbeiter aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist und dort im Interesse seines Arbeitgebers Kunden gewinnen sollte. Anders könnte die Rechtslage nur dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitritt zum Golfclub derart aufdrängt, dass sich der Mitarbeiter dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.

Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft grundsätzlich die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg z.B. Kontakte mit zukünftigen Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können.

Auch eine Aufteilung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Teil kommt nach Meinung des BFH nicht in Betracht, wie die jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Wenn eine solche Trennung nach objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung nicht möglich ist, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.