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Vom Arbeitgeber getragene Mitgliedsbeiträge des Mitarbeiters für einen Golfclub sind steuerpflichtig!

Neues Urteil des BFH vom 21.3.2013, VI R 31/10 – zur Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn.

In der betrieblichen Praxis kommt es häufiger vor, dass der Arbeitgeber die Beiträge seines Mitarbeiters für einen Golfclub trägt. Jetzt hat der BFH entschieden wie diese vom Arbeitgeber getragenen Beiträge lohnsteuerlich zu behandeln sind: nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Teil (sog. gemischte Aufwendungen) kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht.

Im Urteilsfall vertrat eine Steuerberatungsgesellschaft die Auffassung, dass die Aufnahmegebühr, die Investitionsumlage sowie der Jahresbeitrag für den Geschäftsführer eine steuerfreie Zuwendung im Interesse des Arbeitgebers sei. Der BFH sah das anders.

Ersetzt der Arbeitgeber Beiträge und ähnliche Aufwendungen für dessen Mitgliedschaft in einem Golfclub, so wendet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter damit Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mitarbeiter aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist und dort im Interesse seines Arbeitgebers Kunden gewinnen sollte. Anders könnte die Rechtslage nur dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitritt zum Golfclub derart aufdrängt, dass sich der Mitarbeiter dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.

Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft grundsätzlich die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg z.B. Kontakte mit zukünftigen Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können.

Auch eine Aufteilung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Teil kommt nach Meinung des BFH nicht in Betracht, wie die jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Wenn eine solche Trennung nach objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung nicht möglich ist, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

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