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Rabatte von Dritten sind kein Arbeitslohn – Neues BFH-Urteil vom 10.4.2014

Der Bundesfinanzhof hat in seinem heute veröffentlichten Urteil zur Lohnzahlung durch Dritte eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfreuliche Entscheidung getroffen:

Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mitarbeiter eines Unternehmens konnten Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Es bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherungsunternehmen. Die Rabatte standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen. Voraussetzung der Rabattgewährung war allein die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche.

Der BFH hat entschieden, dass die den Arbeitnehmern von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Solche eingeräumten Rabatte sprechen nicht dafür, dass diese als Vorteil für die Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für sämtliche Vorteilsgewährungen an Mitarbeiter durch dritte Unternehmen. In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht im Herbst 2014 werden wir die Auswirkungen der Entscheidungen darstellen und erläutern.

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