auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

Wenn Sie regelmäßig kostenlos über aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen oder Praxistipps zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht und zum Bundesreisekostenrecht informiert werden möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Infoletter unter „Anmeldung zum Infoletter“ an.

News
Kürzung der Pauschbeträge wegen kostenloser Mahlzeiten

In einem Urteil vom 24.3.2011 kam der Bundesfinanzhof zur Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer Beträge, die der Arbeitgeber wegen der Gewährung von kostenlosen Mahlzeiten vom Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand kürzt, als Werbungskosten geltend machen kann. Da der Arbeitgeber das Tagegeld um insgesamt 90% des vollen Tagegeldes gekürzt hatte (20 % für Frühstück, jeweils 35% für Mittag- und Abendessen, wurden nur 10 % des vollen Tagegeldes an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Urteilstenor:

1. Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden.

2. Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.

3. Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, unternahm u.a. im Streitjahr eine Dienstreise nach … vom 15. bis 25. Juni 2004. Während dieser Dienstreise nahm der Kläger an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil. Er entrichtete dafür kein gesondertes Entgelt. Der Dienstherr erstattete dem Kläger für die Dienstreise ein Trennungsreisegeld in Höhe von 2,40 EUR pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 EUR pro Tag behielt der Dienstherr wegen der Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaftsverpflegung ein.

An den zwei An- und Abreisetagen war der Kläger jeweils mehr als 14 Stunden, an den restlichen neun Tagen jeweils 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger machte ursprünglich im Rahmen der Steuererklärung für 2004 Verpflegungsmehraufwand für die o.g. Dienstreise in Höhe von 156,60 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte für diese Reise keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage auf die Berücksichtigung von 198 EUR Verpflegungsmehraufwand für die Reise nach … mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 716 veröffentlichten Gründen ab.

Sprachreisen im Ausland zumindest teilweise als Werbungskosten abzugsfähig

In einem heute veröffentlichten Urteil (VI R 12/10) vom 24.2.2011 vertritt der BFH die Auffassung, dass auch dann, wenn der Sprachkurs im Ausland nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, der Kurs beruflich veranlasst sei und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden kann. Grundsätzlich, so der BFH, ist die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.

Der Steuerpflichtige hatte einen Sprachkurs in Südafrika besucht und wollte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Bei Sprachreisen – so der BFH – darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Davon ist insbesondere auch im Streitfall auszugehen. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen –wie im Streitfall– unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein.

Im Ergebnis, so der BFH, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.

 

Kilometerpauschbetrag von 0,30 €

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15.3.2011, VI B 145/10 zum pauschalen Kilometersatz Stellung genommen. Danach ist der Kilometersatz von z.Z. 0,30 € je gef. km nicht zu beanstanden.

Nach diesem Beschluss gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Fahrtkosten, soweit nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten gemäß § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG steuerfrei ersetzt (s. § 3c EStG). Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Die Kosten sind grundsätzlich nachweisgebunden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 7. April 1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854). Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien –LStR– 2008). Es handelt sich dabei um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung, die der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat.

Zwar sind typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt Gegenstand richterlicher Kontrolle, sie dürfen allerdings durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwaltungsanweisung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Schätzung nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet die Anwendung aus. Daher, so der BFH, kommt ein pauschaler Kilometersatz in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) nicht in Betracht. Die Übernahme dieser Werte für Zwecke des Werbungskostenabzugs käme der Veränderung der genannten typisierenden Verwaltungsregelung gleich. Dazu sind die Gerichte, wie erwähnt, nicht befugt. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen (zur Schätzung s. BFH-Urteil in BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854).

Zusammengefasst lässt sich sagen: wer mehr als 0,30 € je km dem Mitarbeiter steuerfrei erstatten oder als Werbungskosten geltend machen will, muss die höheren Kosten nachweisen

Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten – neues BFH-Urteil vom 24.2.2011

Soeben hat der BFH ein neues wichtiges Urteil zur 3-Monatsfrist bei Dienstreisen veröffentlicht (BFH-Urteil VI R 66/10 vom 24.2.2011).

Nach dieser neuen Entscheidung kommt die sog. 3-Monatfrist nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrtätigkeit ausübt, z.B. als Seemann auf einem Schiff oder als Lkw-Fahrer auf einem Lastwagen.

Der BFH hatte bislang eine andere Auffassung vertreten (s. Senatsentscheidung in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378), daran hält er nicht mehr fest. Der Senat ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich nicht zwischen bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten unterschieden werden kann (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357). Allerdings ergibt sich aus den genannten Erwägungen hinsichtlich der Nichtanwendung der Dreimonatsfrist auf die Fahrtätigkeit insoweit eine gewisse Sonderstellung dieser Auswärtstätigkeit. Damit kann bei einer Fahrtätigkeit zeitlich unbeschränkt der Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei an den Mitarbeiter vom Arbeitgeber gezahlt werden!

Wir werden diese wichtige Entscheidung in unseren nächsten Seminaren darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern(siehe unter "Seminare".

Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht

Wer hat es noch nicht erlebt: gerade ist die Lohnsteueraußenprüfung zu Ende, da findet schon eine weitere steuerliche Betriebsprüfung statt, bei der die lohnsteuerlichen Sachverhalte auf den umsatzsteuerlichen Prüfstand gestellt werden. Oft wird vergessen, dass die lohnsteuerlichen Sachverhalte, insbesondere für Sachzuwendungen, zugleich umsatzsteuerliche Auswirkungen haben.
Erst vor kurzem hat der BFH ein neues Urteil zur Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen gesprochen und die OFD-Rheinland hat sich vor wenigen Tagen zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten geäußert.

Die Albertakademie wird daher am 7.11.2011 ein ganztägiges Seminar in Hamburg zu diesem Themenkreis veranstalten.
Einzelheiten siehe unter "Seminare".