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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Die Reisekostenreform kommt in Fahrt!

In einer Presseinformation vom 10.8.2011 fordert der Bundesverband der Deutschen Wirtschaft (BDI) ein einfacheres Reisekostenrecht.
„Die Reisekostenabrechnung muss dringend einfacher werden. Angesichts von rund 155 Millionen Geschäftsreisen in Deutschland pro Jahr brauchen unsere Unternehmen ein praxistaugliches Reisekostenrecht, das auch im lohnsteuerlichen Massenverfahren umsetzbar ist.“ Das forderte Berthold Welling, Leiter der Abteilung Steuern und Finanzpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), anlässlich eines Treffens der Spitzenverbände der Wirtschaft mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums am Mittwoch, den 10.8.2011, in Berlin.
Die Bewältigung der Reisekostenabrechnungen in den Unternehmen verursache mittlerweile unverhältnismäßig viel Aufwand. Welling: „Der BDI schlägt vor, zukünftig nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis zu definieren. Damit lassen sich schwierige Abgrenzungsfragen in der Praxis beseitigen. Das bietet ein enormes Potenzial an Entbürokratisierung.“
„Von einer Vereinfachung des komplexen Reisekostenrechts würden alle profitieren: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung“, sagte Welling. Neben dem Reisekostenrecht hat der BDI mit der „Mängelliste des deutschen Steuerrechts“ rund 170 weitere Vorschläge zu einer Nachbesserung des Steuerrechts mit dem Ziel einer Vereinfachung vorgelegt.
Die Mängelliste finden Sie unter:
http://www.bdi.eu/download_content/SteuernUndFinanzpolitik/Maengelliste_komplett_mit_Deckblatt.pdf

Verassungsbeschwerde zum Kilometerpauschbetrag von 0,30 Euro anhängig

Die OFD Münster weist in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2011 vom 20.07.2011 zur Verfassungsbeschwerde wegen des pauschalen Kilometersatzes für Auswärtstätigkeiten bei Nutzung des eigenen Pkw als Werbungskosten auf folgendes hin:

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen – in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer – für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW's unverändert 0,30 C (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBI I 2001, 541).

Beim Bundesverfassungsgericht ist zu dieser Problematik eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 1008/11). Diese richtet sich gegen den BFH-Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10. Wird in einem Einspruch Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde genommen, ruht insoweit das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer (als der gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.
Wann das Bundesverfassungsricht entscheiden wird steht noch nicht fest. In unseren Seminarveranstaltungen werden wir über die aktuelle Entwicklung zu dieser Frage berichten.

Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswätstätigkeit – Die Finanzverwaltung ändert ihre Meinung

Die OFD Rheinland hatte am 17.2.2011 zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit eine Verfügung herausgegeben. Danach sollte immer dann, wenn der Mitarbeiter einen höheren Preis als den amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit an den Arbeitgeber zahlt, dieser Betrag umsatzsteuerpflichtig sein.

Jetzt hat am 30.5.2011 die OFD Rheinland ihre Meinung geändert. Die Veröffentlichung können Sie nachfolgend lesen:

Mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010, BStBl 2010 I S. 259 wird Stellung genommen zu den umsatzsteuerlichen Folgen iZm. der Einführung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

Weiterhin enthält das BMF-Schreiben in Abschnitt II Ausführungen zu lohnsteuerlichen Folgefragen iZm. den Kosten eines Frühstücks anlässlich der Übernachtung während Auswärtstätigkeiten (z.B. im Rahmen von Dienstreisen).

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach A 1.8 Abs. 13 Satz 2 UStAE keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Werts (2010 und 2011: 1,57 €) erstattet hat. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt insoweit nicht vor. Entsprechendes gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Beschlussfassung auf Bund-/Länder-Ebene, wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren als den  nach der SvEV anzusetzenden Wert kürzt.

Beispiel

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 € brutto, davon werden 80 € als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 € für ein sog. "Business-Package" fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 €, von dem er den nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Wert von 1,57 € einbehält. Dem Arbeitnehmer werden durch seinen Arbeitgeber noch 4,43 € Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Mehraufwendungen für Verpflegung den Zuschuss von 6,00 € steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.

Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 "Reisekostenabrechnungen", Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH 2011).

Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung (analoge Anwendung des A 1.8 Abs. 13 UStAE).
In unseren Seminaren zum aktuellen Reisekostenrecht werden wir die neu Regelung erläutern.

Das steuerliche Reisekostenrecht wird vereinfacht

Nachdem die Bundesregierung Anfang des Jahres beschlossen hat, das steuerliche Reisekostenrecht zu vereinfachen und das Bundesfinanzministerium inzwischen an einem neuen Konzept arbeitet, haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft unter Federführung des BDI einen Vereinfachungsvorschlag erarbeitet, der dem BMF vorgelegt wurde.
Das Konzept, an dem die Albertakademie mitgewirkt hat, kann auf den Internetseiten des BDI unter
www.bdi.eu/Lohnsteuer.htm
eingesehen und heruntergeladen werden.

Das BMF ist aufgefordert worden der Bundesregierung bis zum 31.12.2011 ein ausgearbeitetes Konzept vorzulegen.

Wir werden kurzfristig über die weitere Entwicklung informieren.
In unseren Seminaren werden wir die neueste Entwicklung ausführlich darstellen und erläutern!

Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.4.2011 – VI R 24/10 zur Frage entschieden, ob Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung zugunsten seiner Mitarbeiter Arbeitslohn sind und ob die Versicherungsbeiträge Bar- oder Sachlohn darstellen.

Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)      Die Beiträge des Arbeitsgebers sind nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher Regelung (z.B. bei ausländischen Arbeitnehmern aufgrund einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung) zur Beitragsleistung verpflichtet ist und der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer auf Leistung aus der Versicherung erlangt.
b)     Sind die Beiträge des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, so liegt eine Sachzuwendung in Form der Versicherungsbeiträge vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung vom Arbeitgeber verlangen kann.
c)      Liegt eine Sachzuwendung vor, so bleiben die monatlichen Versicherungsbeiträge steuerfrei, wenn sie zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen (Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

In unseren Seminaren werden wir diese aktuelle neue Entscheidung des BFH darstellen und erläutern.