Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
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News
Fahrtkosten zur Bildungsstätte sind als Werbungskosten berücksichtigungfähig
Neue BFH-Entscheidungen zu Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen und Vollstudium (Änderung der BFH-Rechtsprechung) Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er eine vollzeitige Bildungsmaßnahme besucht oder ein Vollstudium absolviert, hat der BFH mit zwei Urteilen VI R 44/10 und VI R 42/11 entschieden, die heute veröffentlicht wurden. Danach können die Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können. Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert:
Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
Die Urteile können im Internet auf den Seiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de) unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Privatnutzung betrieblicher Software wird steuerfrei gestellt (Änderung in § 3 Nr. 45 EStG)
Der Arbeitgeber darf Smartphones und Software künftig steuerfrei überlassen
Nach einem Beschluss des Bundestags-Finanzausschusses vom 29.02.2012 soll die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dazu wird der § 3 Nr. 45 EStG entsprechend ergänzt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Der Finanzausschuss beschloss am 29.2. eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (BT-Drs. 17/8235) aufgenommen wurde. Begründet wird die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Neben der Steuervereinfachung geht es nach Auffassung des Finanzausschusses hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.
Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschaftt werden.
In einer Gesetzesinitiative wollen die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen bis zum Betrag von 44 Euro abschaffen. Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell". Die Albertakademie veranstaltet am 19.3.2012 ein Ganztagesseminar zur aktuellen Situation der Besteuerung von Sachzuwendungen. Einzelheiten siehe unter "Seminare".
Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschafft werden
Die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben einen Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung (Tranche II) beschlossen. Danach soll u.a. die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (sog. 44-Euro-Grenze) ersatzlos gestrichen werden. Diesen Ländern ist es ein Dorn im Auge, daß seit den Urteilen des BFH vom 11.11.2010 Warengutscheine bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben können.
Unser Referent, Dipl.-Betriebswirt Uwe Albert, hatte bereits 2009 in einem Beitrag für die Finanzrundschau (S. 997 ff) erläutert, dass Warengutscheine kein Bargeld darstellen und natürlich bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Steuerfreiheit soll nun durch die Ländergesetzesinitiative abgeschafft werden.
In einem ganztägigen Seminar zur Besteuerung von Sachzuwendungen erläutert die Albertakademie was Sachzuwendungen sind, welche steuerfrei und welche steuerpflichtig sind, mit welchem Wert sie angesetzt werden müssen und wie die Besteuerung von Sachzuwendungen vorzunehmen ist. Dabei werden auch die umsatzsteuerlichen Folgen (Besteuerung der Sachzuwendungen und Vorsteuerabzug) dargestellt und erläutert.
Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht – Ganztagesseminar (Incentive- und Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine u.a.) am 14.05.2012 von 09.00 bis 16.00 Uhr Ort: InterCity-Hotel Hamburg Hauptbahnhof Referenten: Diplom-Betriebswirt Uwe Albert und StB/vBP Diplom-Kaufmann Michael Lohmann
Einzelheiten siehe unter "Seminare"
Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert!
Die Albertakademie informiert Sie über alle zu erwartenden Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts im Seminar am 19.3.2012 in Hamburg. Weitere Infos unter "Seminare"