auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Neues Urteil des BFH

Die Frage der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, insbesondere bei Nutzung eines Dienst-Pkw für dienstliche und private Fahrten, ist bekanntlich ständig Streitpunkt im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Der BFH hat jetzt nochmals seine Rechtsprechung (siehe Urteil vom 1.3.2012 VI R 33/12) bestätigt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Weiter, so der BFH, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür muss neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufgezeichnet werden.
Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Bundesregierung bringt das Jahressteuergesetz 2013 auf den Weg

Das Jahressteuergesetz 2013 sieht eine Reihe von lohnsteuerlichen Neuregelungen (Pkw-Nutzung, Lohnsteuer-Freibetrag für 2 Jahre u.a.) vor. In unseren Seminaren werden wir diese Neuregelungen darstellen und erläutern (Siehe "Seminare")

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt

Näheres siehe unter "Steuern aktuell"

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Dezember 2011 den Arbeitsgruppenbericht zur Reform des Reisekostenrechts vorgelegt. Inzwischen zeichnen sich erste konkrete Ausgestaltungen einer Neuregelung ab, die aus Sicht der Finanzverwaltung das Reisekostenrecht vereinfachen sollen.

1. Anstelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“ möchte das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ einführen. Die Fahrtkosten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ sollen künftig nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können.

2. Beim Verpflegungsmehraufwand (Pauschbeträge) soll künftig bei eintägigen Reisen im Inland nur noch dann ein Pauschbetrag steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden können, wenn der Mitarbeiter mindestens 10 Stunden abwesend ist. In diesem Fall soll der Pauschbetrag 9 Euro betragen. Die bisherigen Staffelungen 6, 12 und 24 Euro entfallen bei eintägigen Reisen.

Weitere konkret vorgesehene Regelungen sind bisher noch nicht bekannt.

Wann die Neuregelungen in Kraft treten werden ist bisher ebenfalls nicht absehbar. Möglich ist ein in Kraft treten bereits zum 1.1.2013.

Die Albertakademie wird in den Seminaren zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2013“  und zum „Aktuellen Lohnsteuerrecht 2013“ ausführlich über die gesetzliche Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.

Übernachtungskosten eines LKW-Fahrers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen (siehe BMF-Schreiben vom 8.12.2011) als Werbungskosten geltend machen kann. Begründung: diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Außerdem hat der BFH zugleich entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter
www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.