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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder des Arbeitnehmers sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat heute ein neues Urteil (vom 14.11.2013 Az. VI R 36/12) zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber veröffentlicht.

Danach gilt:

1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.

2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Änderungen bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG

Zum ersten Mal seit in Kraft treten des § 37b EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen entschieden (Urteile vom 16.10.13: – VI R 52/11, – VI R 57/11 und – VI R 78/12). Mit diesen Urteilen ist die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 37b EStG in wesentlichen Teilen nicht zu vereinbaren.

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

1. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen setzt voraus, dass die Zuwendungen oder Geschenke beim Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 29.4.2008) ist damit überholt.

2. Geschenke und andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, sind bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Das gilt z.B. dann, wenn ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu einer Reise einlädt. In diesem Fall kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

3. Die Pauschalbesteuerung ist für alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. Damit sind auch sog. Streuwerbeartikel im Einzelwert von 10 € steuerpflichtig. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist damit überholt.

 

Betriebsveranstaltungen und Lohnversteuerung

Die Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Besteuerung der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung können hier sehen. Klicken Sie auf den Beitrag von Uwe Albert hier .

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Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von

         – Tagungsreisen,

         – Incentive-Reisen,

         – gemischten Reisen,

         – Teambuildingmaßnahmen,

         – sowie ausführliche Informationen zum Bundesreisekostengesetz, Umzugskostengesetz, zur Auslandsumzugskostenverordnung,

         – zur Pkw-Nutzung

         – sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie

         – und Hinweise zum Vorsteuerabzug.

Außerdem enthält das Handbuch Reisekosten 2014 ein Reisekosten-Lexikon, in dem anhand praktischer Beispiele die Abrechnung von Reisen und doppelter Haushaltsführung dargestellt wird.

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Pauschbeträge für Auslandsreisen jetzt auch offiziell vom BMF veröffentlicht!

Einzelheiten siehe "Steuern aktuell"