Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
Wenn Sie regelmäßig kostenlos über aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen oder Praxistipps zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht und zum Bundesreisekostenrecht informiert werden möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Infoletter unter „Anmeldung zum Infoletter“ an.
News
Betriebsveranstaltungen – welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt?
Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2015 die Besteuerung der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung in § 19 EStG neu geregelt. Bis heute fehlen allerdings konkrete Hinweise der Finanzverwaltung, wie diese neue gesetzliche Regelung anzuwenden ist.
Unser Referent, Diplom-Betriebswirt, gibt Ihnen einen aktuellen Überblick über die gegenwärtige gesetzliche Regelung und zeigt Ihnen was Sie künftig beachten müssen und welche Fragen dabei noch nicht geklärt sind.
Sie können den Beitrag hier einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.
Kalte Progression: Welche Ersparnis tritt ab 2015 bei der Einkommensteuer ein?
Hier eine kurze Übersicht der Einkommensteuerersparnis für 2015 und 2016 gegenüber 2014:
Jährliche Ersparnis bei der Einkommensteuer 2015 und 2016 gegenüber 2014
Grundtabelle (Ledige)
Zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer2014 in €
Ersparnis in 2015 in €
Ersparnis in 2016 in €
30.000 €
5.558
22
90
40.000 €
8.940
22
114
50.000 €
12.780
23
144
70.000 €
21.161
23
156
100.000 €
33.761
23
156
Splittingtabelle (Verheiratete)
Zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer2014 in €
Ersparnis in 2015 in €
Ersparnis in 2016 in €
30.000 €
2.686
44
136
40.000 €
5.268
46
148
50.000 €
8.078
46
164
70.000 €
14.384
44
202
100.000 €
25.560
46
288
Die Entlastung bei der Einkommensteuer tritt in Kraft. Fordern Sie unser kostenloses Berechnungsprogramm an.
Der Bundesrat hat am Freitag, den 10.7.2015, dem vom Bundestag beschossenen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages zugestimmt. Damit wird die Lohn- und Einkommensteuerbelastung ab 2015 reduziert. Wenn Sie wissen wollen, welche Steuerersparnis für Sie eintritt, fordern Sie unser kostenloses Programm an Email unter info@albertakademie.de genügt oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Mahlzeiten im Lohn-und Einkommensteuerrecht
Das Thema Steuerpflicht für Mahlzeiten ist seit der Einkommensteuerreform im Jahre 1920 aktuell! Das gilt aktuell besonders für die gesetzliche Neuregelung der Auswärtstätigkeiten, bei denen geregelt ist, wie die vom Arbeitgeber den Mitarbeitern regelmäßig kostenlos zur Verfügung gestellten Mahlzeiten steuerlich zu behandeln sind (typisches Beispiel: Frühstück im Übernachtungshotel oder Mahlzeit im Flugzeug). Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat sich in einem Beitrag für die Fachzeitschrift „Finanzrundschau“ bereits im Jahr 2010 mit diesem Thema systematisch auseinander gesetzt. Sie können den ausführlichen Beitrag aus 2010 einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.
Neues Urteil zur Pkw-Besteuerung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.2.2915 – 6 K 2540/14 rechtkräftig entschieden, dass kein tageweiser Ansatz der 1 v. H.-Regelung mit Bruchteilen des Monatswerts nicht in Betracht kommt.
Urteilstenor:
Der Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist nach der 1 v. H.-Regelung mit 1 v. H. des Bruttolistenpreises je angefangenen Kalendermonat zu erfassen. Eine zeitanteilige Berechnung mit Bruchteilen von 1 v. H. für Kalendermonate, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer wegen späterer Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durchgängig zur Verfügung steht, ist nicht zulässig.
Wird ein Pkw im Laufe eines Monats überlassen oder zurückgegeben, so ist für diesen Monat der volle Betrag in Höhe von 1 % des inl. Listenpreises zu versteuern.