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Neue Rechtsprechung des BFH zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei aktuellen Urteilen vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass sich der Zuschlag für die Nutzung eines Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dessen tatsächlicher Nutzung richtet.

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung besteuert, dann erhöht sich diese Pauschale um einen Zuschlag von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-Ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch auf diese Teilstrecke (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen (nur) einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) vorzunehmen (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04).

Nach Auffassung des BFH bestehe bei der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich bzw. für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt werde, jedoch könne dieser Anscheinsbeweis durch den Steuerpflichtigen (beispielsweise durch Vorlage einer auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte) entkräftet werden.
 
RA/StB Jörg Rummel, München

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Die Urteile können in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen werden.

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