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Neue BFH-Rechtsprechung zur Pkw-Nutzung!

Neue Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung
Der Bundesfinanzhof konkretisiert seine Rechtsprechung, die Lohnsteuerrichtlinien sind z.T. überholt!

mit insgesamt 3 Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem konkret zur Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens Stellung genommen: Urteile vom 18.10.2007 – VI R 96/04, VI R 57/06 und VI R 59/06.

Urteil VI R 96/04

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

Urteil VI R 57/06

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Urteil VI R 59/06

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

  1. Die Bewertung des Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens hat grundsätzlich anhand der sog. 1%-Regelung zu erfolgen. Ausnahme: der Wert des lohnsteuerpflichtigen Vorteils erfolgt anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs und der Vollkostenrechnung
  2. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkw können entsprechend der Nutzungsdauer jährlich abgeschrieben und über die Nutzungsdauer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regelung (Die LStR in R 8.1. Abs. 9 Nr. 4 Satz 3, nach der nur im Jahr der Anschaffung die Zuzahlung verrechnet werden kann, sind insoweit überholt)
  3. Die Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer kann nur bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten geltend gemacht werden nicht aber bei der 1%-Regelung.
  4.  Die vom Arbeitnehmer übernommenen Treibstoffkosten erhöhen die gesamten Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat (Die LStR in R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, nach der die vom Arbeitnehmer getragenen Treibstoffkosten nicht zu einer Erhöhung der Pkw-Kosten führen, sind insoweit überholt).

In unseren Seminaren im Jahr 2008 werden wir ausführlich über die Neuregelungen bei der PKW-Nutzung berichten und die Änderungen erläutern.

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