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Neue BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) zur doppelten Haushaltsführung in den Fällen der Wegverlegung des Familienhaushalts vom Beschäftigungsort seine bisherige Rechtsprechung geändert.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Mit seinen Urteilen vom 5.3.3009 schließt der BFH nunmehr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei einer Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen nicht mehr aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Der beibehaltene Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Den Entscheidungen des BFH lagen folgende Sachverhalte zugrund: In Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Im Streitfall VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Nach Auffassung des BFH scheidet die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb aus, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei. Unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.
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