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Geänderte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen!

Heute sind zwei neue Urteile des BFH zur Lohnsteuerpflicht wegen der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers veröffentlicht worden (Az VI R 94/10 und VI R 7/11). Darin hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

Bekanntlich führt die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze (110 Euro/Person) übersteigen. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH kann der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern.

Eine Lohnsteuerpflicht ergibt sich aber nach der neuen Rechtsprechung nur, wenn die Teilnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers objektiv bereichert sind. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im Urteilsfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen.

Im Urteilsfall (VI R 7/11) entschied der BFH, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Da sich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf 68 Euro je Teilnehmer beliefen, ergab sich keine Überschreitung der Freigrenze von 110 Euro.

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