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Expedientenrabatte für Reisebüromitarbeiter sind lohnsteuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil vom 29.6.2011 kommt das Finanzgericht Münster (Az.: 4 K 258/08 E)zum Ergebnis, dass die Inanspruchnahme von Expedientenrabatten durch Mitarbeiter von Reisebüros Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt und damit zur Lohnsteuerpflicht führt.

Aus Sicht des Finanzgerichts stellt der Expedientenrabatt Arbeitslohn von dritter Seite dar. Die Reisebüromitarbeiter erhalten in ihrer Eigenschaft als angestellte Reiseverkehrskaufleute Reisevorteile, die zur Lohnsteuerpflicht führen. Zwar wurden die Reiseleistungen nicht vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt. Allerdings stehen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von den Reisebüromitarbeitern gegenüber ihrem Arbeitgeber erbrachten Dienstleistungen. Die verbilligten Reisen erhalten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihren Arbeitgeber erbringen, nämlich die Vermittlung von Reisen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegenen Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen werden.

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