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Eine Tankkarte ohne Angabe der Kraftstoffart und Menge führt zu Barlohn

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass die Überlassung einer Tankkarte an Mitarbeiter, auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein Geldbetrag angegegen sondern ein fester Geldbetrag angegeben ist, zu Barlohn führt. In diesem Fall kann die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 werden wir die neue Entscheidung erläutern und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen.

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