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Die sog. Bettensteuer ist teilweise verfassungswidrig

Die Gemeinden, insbesondere Großstädte, gehen dazu über, die Übernachtung in Hotels und Pensionen mit einer sog. Bettensteuer (Kulturförderabgabe) zu belegen. Das hat dazu geführt, dass auch Geschäftsreisende die sog. Bettensteuer zahlen müssen. Hierzu hat gestern das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung solcher sog. Bettensteuer teilweise verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam ist (BVerwG-Urteil vom 11.7.2012 Az: 9 CN 1.11 und 2.11).

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Fehlt in der Satzung der Gemeinde zur Erhebung der sog. Bettensteuer eine Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen, so ist sie unwirksam.

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