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Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 22.9.2011 – 3 K 955/10 entschieden, dass die Übernahme von Zahlungen von Bußgeldern durch den Arbeitgeber, die gegen beim Arbeitgeber beschäftigte Lkw-Fahrer verhängt werden, als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber (eine internationale Spedition) Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, für die Fahrer bezahlt und die Beträge nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert.

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