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Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert! Gesetzentwurf soll kurzfristig in den Bundestag eingebracht werden!

Die Finanzpolitiker von CDU/CSU und FDP haben sich heute auf ein 12-Punkte-Programm geeinigt, das kurzfristig in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Dabei wird insbesondere das Reisekostenrecht neu geordnet. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

1. Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts – Fahrtkosten

Problem: Das steuerliche Reisekostenrecht ist in vielen Punkten kompliziert und verwaltungsaufwändig. Das trägt in erheblichem Maße zu Rechtsunsicherheit bei. Gerade der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ war in der Vergangenheit streitanfällig. Viele Arbeitnehmer haben ihre eigenen Erfahrungen mit den schwierigen Begriffsdefinitionen gemacht.
Lösung: Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu gefasst und gesetzlich definiert. Zukünftig soll nur noch zwischen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ mit begrenztem Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale) und „anderen Tätigkeitsstätten“ (Auswärtstätigkeit) mit einem Abzug der tatsächlichen Kosten unterschieden werden.

2. Vereinfachung bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten

Problem: Im Reisekostenrecht sind die unterschiedlichsten Pauschalen, Nachweispflichten und Abwesenheitserfordernisse zu beachten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen das aufwändige Verfahren zur Abrechnung einer Dienstreise. Die Befolgungskosten sind gerade für die Unternehmen hoch. Die Arbeitnehmer sehen in den Dienstreiseabrechnungen nicht selten ein „Abhalten von der eigentlichen Arbeit“.
Lösung: Bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten werden die Abrechnungen vereinfacht. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten fällt die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten weg; die maßgebliche Abwesenheitszeit wird zugleich angehoben. Auch soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen für Arbeitnehmer mit typischen Aufwendungen (z.B. Verpflegungsmehraufwendungen bei Außendienstmitarbeitern) eingeführt werden. Dabei braucht der Arbeitgeber die tatsächlichen Abwesenheitszeiten nicht prüfen oder aufzeichnen. Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und bei einer länger andauernden Auswärtstätigkeit werden vereinheitlicht. In beiden Fällen sollen z.B. die notwendigen, beruflich veranlassten Übernachtungskosten bei Anmietung einer Wohnung anhand der tatsächlich gezahlten Miete anstatt der ortsüblichen Miete ermittelt werden.

Bereits im März 2012 soll der entsprechende Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.

Die Albertakademie wird in dem Seminar zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2012“ am 19.3.2012 ausführlich über die geplante Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.

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