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Das Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl wird mit dem Jahresteuergesetz 2009 eingeführt

Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wird zum 1.1.2010 das sog. Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl eingeführt (§ 39f EStG – neu -).

–   Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt (entsprechend der geltenden gesetzlichen Grundregel in § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG). Bis zu derzeit rund 900 € Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 € (gegenüber rund 140 € bei Steuerklasse V). Damit wird die Forderung bestens erfüllt, die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V zu reduzieren, um etwaig bestehende Hemmnisse für  eine  Beschäftigungsaufnahme abzubauen. Durch  den  Faktor (einzutragen stets kleiner als 1) auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (dazu nachfolgend im Einzelnen zu Absatz 1). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nicht, zumal das Verfahren nicht zwingend ist, sondern von den Ehegatten gewählt werden kann.

  Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten (in der Regel der Ehefrau) gegen den anderen Ehegatten (in der Regel des Ehemannes) bei Zusammenveranlagung.

In unseren Seminaren zum Aktuellen Lohnsteuerrecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die Auswirkungen des neuen Wahlrechts vorstellen (Siehe auch die Rubrik: Seminare)

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