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Barlohnumwandlung ist auch für freiwillige Sonderzahlungen möglich!

Mit dem Urteil vom 1.10.2009 VI R 41/07 hat sich der BFH zum wiederholten Mal gegen eine in den Lohnsteuerrichtlinien niedergelegte Auffassung gewandt. Danach ist die in R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR formulierte Regelung, nach der eine zusätzliche (über das ohnehin Geschuldete hinausgehende) Leistung nicht vorliegen soll, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erbracht wird mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Nach Auffassung des BFH kann eine – ohne Zweckbindung – freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung umgewandelt und ggfs. pauschal besteuert werden

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeweils im November eines Jahres einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt, den er gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte. Arbeitnehmern, denen keine Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, erhielten in entsprechender Höhe ein Weihnachtsgeld.  Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vor, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.

Diese Auffassung des FA, so der BFH, ist falsch. Ein pauschalbesteuerungsfähiger Arbeitslohn liegt in den Fällen der Gehaltsumwandlung nur dann nicht vor, wenn der Lohn ohnehin geschuldet wird, der Mitarbeiter also einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf diesen Lohn hat.

Nach Meinung des BFH greift der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurück. Es kommt also für die Zulässigkeit der Barlohnumwandlung entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf den hypothetischen Umstand an, ob der Arbeitgeber ansonsten die Sonderleistung erbracht hätte. Allein entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Leistung als arbeitsrechtlich geschuldet hätte – ohnehin – erbringen müssen. Ein solcher Anspruch kann nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch in einer betrieblichen Übung wurzeln.

Hat der Arbeitnehmer auf den Arbeitslohn keinen Rechtsanspruch so handelt es sich also um eine freiwillige Leistung. Eine Gehaltsumwandlung in pauschalierungsfähigen Arbeitslohn ist dann möglich.

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