Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat am 10.10.2012 (AZ: S 2297b A-1St 222) in Abstimmung mit dem BMF und den Ländern eine Verwaltungsanweisung zur Steuerfreiheit von Zuwendungen an Dritte herausgegen. Danach soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 €geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.
Diese Anweisung gilt für Aufmerksamkeiten i.S.v. R 19.6 LStR. Danach bleiben bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, und die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Empfängers (z.B. Geburtstag) gewährt werden, steuerfrei. Bei Anwendung des § 37b EStG (Pauschalversteuerung für Sachzuwendungen) brauchen damit solche Aufmerksamkeiten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
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