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Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG – Nutzung betrieblicher Computer

Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen einer Keinen Anfrage im Deutschen Bundestag zur Neuregelung des § 3 Nr. 45 – private Nutzung berieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte Stellung genommen:
Die Vorschrift des § 3 Nummer 45 EStG wurde im Jahr 2000 eingeführt und sieht die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten vor. Mit der gesetzlichen Änderung wird der bisher verwendete Begriff „Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte mit in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben. Es muss sich aber nach wie vor um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln, so dass z. B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. – sofern diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift begrifflich überhaupt ein Datenverarbeitungsgerät sind – in der Regel nicht steuerfrei sind. Zubehörteile werden auch von der Regelung erfasst. Eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Auslegung der neuen Fassung des § 3 Nummer 45 EStG hat noch nicht stattgefunden.

Welche Dienstleistungen werden künftig nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt?

Mit der Änderung des § 3 Nummer 45 EStG sollen geldwerte Vorteile aus Dienstleistungen steuerfrei gestellt werden, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und im Zusammenhang mit zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, erbracht werden. Eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung, Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen. Entscheidend ist, dass die erbrachten Dienstleistungen im konkreten Zusammenhang mit den übrigen Zuwendungen stehen.

Bezieht sich die Steuerfreistellung nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG bei Telekommunikationsgeräten bei anfallenden Kosten nur auf solche für die Internetnutzung gemäß der damaligen gesetzgeberischen Intention oder auf alle anfallenden Kosten?

Bei der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) – wie bisher – steuerfrei nach § 3 Nummer 45 EStG (vgl. R 3.45 Satz 5 LStR).

Sind nach der der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG nun auch im PKW vorinstallierte Navigationsgeräte steuerfrei gestellt, so dass die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht berücksichtigt werden müssen?

Nein. Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der 1 Prozent-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2005, BStBl II Seite 563, ist ein werkseitig in das betriebliche Kraftfahrzeug fest eingebautes Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Kraftfahrzeug bewertet – und damit gesondert nach § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt – werden könnte.

Wie sind pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten steuerlich bei diesen zu behandeln, und wie wirkt sich dies auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 EStG aus?

Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten mindern den geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag ist dann ggf. steuerfrei.

Eine Abstimmung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bisher allerdings noch nicht erfolgt. Möglicherweise wird dazu noch ein besonderes BMF-Schreiben herausgegeben.

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