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Abfindungszahlungen können steueroptimal gestaltet werden!

Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.
Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Verschiebung der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers vom November auf den Januar des Folgejahres verschoben wurde um damit Steuern zu sparen.
Im Urteilsfall verschoben ArbG und ArbN den Zahlungszeitpunkt von dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres.  Die Zahlung der Abfindung erfolgt daher auch erst im Folgejahr. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Folgejahr 2001 zu versteuern.
Diese Auffasssung wurde schon immer vom ehem. Präsidenten des BFH, Prof. Klaus Offerhaus, vertreten. Dies hat der BFH nunmehr ausdrücklich bestätigt.
Künftig können ArbG und ArbN vertraglich vereinbaren, dass der Zahlungszeitpunkt für eine Abfindungszahlung erst im Folgejahr erfolgen soll, wenn dies insbesondere für den ArbN mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist, z.B. durch Anwendung der sog. 1/5-Regelung gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG.

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