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BFH-Urteil zu Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung vom 18.4.2013

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein weiteres wichtiges Urteil zu Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung veröffentlicht (Urteil vom 18.04.2013 Az: VI R 29/12). Danach kann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch dann geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Aufwendungen dafür selbst getragen hat. Allerdings sind in einem solchen Fall die vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung 2007 u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten in Höhe von 5.199 € (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 € = 5.198,40 €) geltend gemacht. Elf Familienheimfahrten wurden mit dem eigenen PKW durchgeführt, die auch vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Für die übrigen Fahrten waren dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen entstanden, daher wollte das Finanzamt diese Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen.

Das sieht der BFH mit Urteil vom 18.4.2013 anders. Nach diesem Urteil kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat (z.B. als Mitfahrer bei einem Kollegen). Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

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