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Kürzung der Pauschbeträge wegen kostenloser Mahlzeiten

In einem Urteil vom 24.3.2011 kam der Bundesfinanzhof zur Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer Beträge, die der Arbeitgeber wegen der Gewährung von kostenlosen Mahlzeiten vom Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand kürzt, als Werbungskosten geltend machen kann. Da der Arbeitgeber das Tagegeld um insgesamt 90% des vollen Tagegeldes gekürzt hatte (20 % für Frühstück, jeweils 35% für Mittag- und Abendessen, wurden nur 10 % des vollen Tagegeldes an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Urteilstenor:

1. Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden.

2. Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.

3. Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, unternahm u.a. im Streitjahr eine Dienstreise nach … vom 15. bis 25. Juni 2004. Während dieser Dienstreise nahm der Kläger an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil. Er entrichtete dafür kein gesondertes Entgelt. Der Dienstherr erstattete dem Kläger für die Dienstreise ein Trennungsreisegeld in Höhe von 2,40 EUR pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 EUR pro Tag behielt der Dienstherr wegen der Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaftsverpflegung ein.

An den zwei An- und Abreisetagen war der Kläger jeweils mehr als 14 Stunden, an den restlichen neun Tagen jeweils 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger machte ursprünglich im Rahmen der Steuererklärung für 2004 Verpflegungsmehraufwand für die o.g. Dienstreise in Höhe von 156,60 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte für diese Reise keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage auf die Berücksichtigung von 198 EUR Verpflegungsmehraufwand für die Reise nach … mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 716 veröffentlichten Gründen ab.

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