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Wieder neue Regelungen zu Reisekosten durch die Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Niedersachen und Rheinland haben vor kurzem weitere Verfügungen zum Reisekostenrecht veröffentlicht. Nach einer OFD-Verfügung Rheinland vom 12.7.2010 soll in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zu einem anderen verbundenen Unternehmen entsandt wird und dort am neunen Arbeitsort seine einzige Wohnung unterhält (die bisherige wurde aufgehoben), der Arbeitnehmer weder Werbungskosten für die Wohnung geltend machen können noch der Arbeitgeber die Wohnungskosten steuerfrei erstatten können– obwohl auch nach Meinung der Finanzverwaltung eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Behält der Mitarbeiter seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort bei und wird die Wohnung am neuen Beschäftigungsort auch von Familienmitgliedern genutzt, so sind die Wohnungskosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung kann geschätzt werden, wobei eine Aufteilung nach Köpfen nicht infrage kommt. Aus „Vereinfachungsgründen“ kann sinngemäß die 60 qm –Regelung für Fälle der doppelten Haushaltsführung angewendet werden.

In einer weiteren Verfügung hat sich die OFD Niedersachsen zur Frage geäußert, welche Unterkunftskosten der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann, wenn aus ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland für eine bestimmte Zeit entsandt wird und auch die Familie in der Wohnung des Arbeitnehmers in Deutschland wohnt.

Sie können diese OFD-Verfügungen einsehen. Klicken Sie bitte hier.

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