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Zuzahlungen des ArbN zur Privatnutzung von Dienst-Pkw können immer steuermindernd abgezogen werden. Neue BFH-Urteile vom 30.11.2016

Der BFH hat soeben seine Rechtsprechung zur Privatnutzung von Dienst-Pkw zu Gunsten der ArbN geändert: Zuzahlungen des ArbN können jetzt immer vom steuerpflichtigen Wert abgezogen werden. Bisher war das nach Auffassung der Finanzverwaltung nur bei einem vereinbarten Nutzungsentgelt möglich. Sie können die Urteile des BFH auf der Internetseite unter www.bfh.de und dort unter Entscheidungen-online einsehen und herunterladen.

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