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Wie werden kostenlose Mahlzeiten richtig abgerechnet und versteuert?

Essen und Trinken, also die Einnahme von Mahlzeiten, gehört seit Beginn der Menschheitsgeschichte zu den notwendigen Erfordernissen menschlichen Überlebens. Folgerichtig ist daher seit langem im Einkommensteuerrecht geregelt, dass Aufwendungen für Mahlzeiten grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und die damit verbundenen Aufwendungen auf der Ausgabenseite nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Dagegen führen auf der Einnahmeseite kostenlos erhaltene Mahlzeiten eines Arbeitnehmers grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Einnahme in Form von Arbeitslohn. Der ausführliche Beitrag von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, veröffentlicht in der Finanzrundschau, Heft 6/2010 Seite 267 ff. zeigt die gegenwärtigen unsystematischen Reglungen im Lohn- und Einkommensteuerrecht sowie Lösungsansätze für eine einfache steuerliche Handhabung von Mahlzeiten auf.

Behandelt werden u.a. Mahlzeiten aus Anlaß einer Bewirtung von Geschäftsfreunden, aus Anlaß einer Auswärtstätigkeit (Frühstück, Mittagessen und Abendessen). Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Tagungen, Arbeitsessen, Kantinenmahlzeiten, die Gewährung von Restaurantschecks und deren jeweiligen steuerliche Behandlung.

Das Heft Nr. 6/2010 der Finanzrundschau kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln, Fax Nr. 0221-93738943 bezogen werden.

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