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Verassungsbeschwerde zum Kilometerpauschbetrag von 0,30 Euro anhängig

Die OFD Münster weist in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2011 vom 20.07.2011 zur Verfassungsbeschwerde wegen des pauschalen Kilometersatzes für Auswärtstätigkeiten bei Nutzung des eigenen Pkw als Werbungskosten auf folgendes hin:

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen – in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer – für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW's unverändert 0,30 C (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBI I 2001, 541).

Beim Bundesverfassungsgericht ist zu dieser Problematik eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 1008/11). Diese richtet sich gegen den BFH-Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10. Wird in einem Einspruch Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde genommen, ruht insoweit das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer (als der gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.
Wann das Bundesverfassungsricht entscheiden wird steht noch nicht fest. In unseren Seminarveranstaltungen werden wir über die aktuelle Entwicklung zu dieser Frage berichten.

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