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Telefonkosten können als Reisekosten berücksichtigt werden – neues BFH-Urteil

Neues Urteil des BFH vom 5.7.2012 Az: VI R 50/10:

Der Bundesfinanzhof hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. VI R 50/10 vom 5.7.2012) entschieden, dass die Kosten für Telefongespräche als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Telefonkosten während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen.

Im Urteilsfall hatte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 € geführt. Das Finanzamt hatte zunächst die Abzugsfähigkeit der Telefonkosten verneint, das Finanzgericht aber die Abzugsfähigkeit bejaht.

 Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Zwar, so der BFH, handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Aber: nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.

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