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Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise – Neues BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2012 entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

 

Im Urteilsfall hatte eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten u.a. an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotenen und organisierten Studienreise nach China (28. Juni bis 29. Juli) teilgenommen und wollte die dadurch entstehenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen.
Der BFH hat dies abgelehnt.

 

Der BFH hat die Ablehnung u.a. wie folgt begründet:

 

Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 VI R 42/09, BFHE 232, 345, BStBl II 2011, 522).

 

Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige eine bestimmte Reise unternommen hat, hat das FG als Tatsacheninstanz anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

 

Zu Recht war das Vorliegen eines unmittelbaren beruflichen Anlasses für die Reisen zu verneinen. Auf der Grundlage der im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Abgrenzungskriterien lässt die Ausgestaltung der Reisen auf die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen, während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin fehlt. Dieser Würdigung steht insbesondere nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie habe mit der Teilnahme an den Bildungsreisen eine Verpflichtung erfüllt.

 

Der Werbungskostenabzug war auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Reisen von L.I.S.A. angeboten und teilweise auch organisiert worden waren. Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106). Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, sondern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Werbungskosten geltenden Anforderungen entspricht. Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen danach nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen. Wird eine Reise hingegen durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch –wie im Streitfall– im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.

 

Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

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