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Neues Urteil des BFH zu Betriebsveranstaltungen

Mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (z.Z. 110 Euro) nicht überschreiten.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber auf einem Ausflugsschiff von 10.00 bis 17.30 Uhr eine betriebliche Informations- und Schulungsveranstaltung durchgeführt, zu der die Mitarbeiter verpflichtet waren. Anschließend fand auf freiwilliger Basis von 19.00 bis 22.30 eine Betriebsveranstaltung an einem anderen Ort statt. Der BFH schloss sich im Wesentlichen dem Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom 20.9.2007) an. Danach handelte es sich bei den beiden Teilen der Veranstaltung um eine Gesamtveranstaltung, die in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen war. Zum steuerfreien Teil gehörten danach die Workshops während der Informations- und Schulungsveranstaltung. Dagegen war die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich steuerpflichtig. Da es sich hier um eine Gesamtveranstaltung handelte waren die entstandenen Kosten für An- und Rückreise, Schiffstour und Mahlzeiten aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab waren nach Meinung des BFH die Zeitanteile für Veranstaltungsteile mit betriebsfunktioner Zielsetzung zu der gesamten Dauer der Veranstaltung anzusetzen. Der BFH übernahm damit im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Tatsache der Tagung auf einem Ausflugsschiff den Charakter einer Gesamtveranstaltung hatte. Er machte aber zugleich auch deutlich, dass diese Würdigung der Vorinstanz revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar und aus seiner Sicht gerade noch gerechtfertigt sei.  
Anmerkung: Die Entscheidung ist für die betriebliche Praxis nicht unproblematisch. Sie hätte auch anders ausfallen können, und zwar so, dass eben doch zwei getrennte Veranstaltungen gegeben waren. Hätte die Informations- und Schulungsveranstaltung nicht auf einem Ausflugsschiff sondern in einem Tagungshotel stattgefunden, wäre die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgegangen. In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 am 30.11. und 02.12. werden wir diese Entscheidung ausführlich darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern.

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