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Änderungen bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG

Zum ersten Mal seit in Kraft treten des § 37b EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen entschieden (Urteile vom 16.10.13: – VI R 52/11, – VI R 57/11 und – VI R 78/12). Mit diesen Urteilen ist die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 37b EStG in wesentlichen Teilen nicht zu vereinbaren.

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

1. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen setzt voraus, dass die Zuwendungen oder Geschenke beim Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 29.4.2008) ist damit überholt.

2. Geschenke und andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, sind bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Das gilt z.B. dann, wenn ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu einer Reise einlädt. In diesem Fall kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

3. Die Pauschalbesteuerung ist für alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. Damit sind auch sog. Streuwerbeartikel im Einzelwert von 10 € steuerpflichtig. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist damit überholt.

 

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