Home / Steuern aktuell / Änderungen bei den Reisekosten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Änderungen bei den Reisekosten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 4.12.2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Danach sind ab 1.1.2010 von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen, weil der Steuersatz für die eigentliche Übernachtung künftig nur noch 7 % beträgt, für das Frühstück aber weiterhin 19 %.

Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück durch den Arbeitgeber:

Gem. R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien ist der tatsächliche Preis für das Frühstück als Wert anzusetzen, wenn der Frühstückspreis offen ausgewiesen wird, was künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze erforderlich ist. Dagegen konnte bisher, wenn der Preis für das Frühstück nicht offen ausgewiesen war, der Frühstückspreis mit 4,80 Euro bei Inlandsreisen angesetzt werden. In diesem Fall konnte der Arbeitgeber von den gesamten Kosten für Übernachtung mit Frühstück den Gesamtpreis abzgl. 4,80 Euro steuerfrei erstatten.

Ab 1.1.2010 ist dagegen wie folgt zu verfahren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer führt für seinen Arbeitgeber eine Reise von Berlin nach München durch. Er reist am 2.1.2010 um 10.30 Uhr von Berlin nach München und kehrt nach einer Übernachtung im Hotel in München am 3.1.2010 um 13.00 Uhr nach Berlin zurück. Im Hotel erhält der Arbeitnehmer ein Frühstück. Das Hotel berechnet die Übernachtungskosten mit 200 Euro zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 214 Euro. Zusätzlich berechnet das Hotel für das Frühstück 25 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 29,75 Euro, insgesamt also 243,75 Euro.

Die Reisekostenabrechnung des Mitarbeiters ist wie folgt vorzunehmen:

1. Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand
Pauschbetrag am 2.1.2010 = 6,00 Euro (13,5 Stunden Abwesenheit)
Pauschbetrag am 3.1.2010 = 6,00 Euro (13 Stunden Abwesenheit)
Pauschbeträge gesamt = 12,00 Euro (steuerfrei durch den Arbeitgeber)

2. Übernachtungskosten
Hotelrechnung üner 200 Euro zzgl. 7 % USt = 214 Euro (steuerfrei zu erstatten durch den Arbeitgeber)

3. Frühstückskosten
Rechnung des Hotels über 25 Euro zzgl, 19 % USt = 29,75 Euro (steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag ersetzt)

Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Verauslagte Kosten im Hotel = 243,75 Euro
Erstattung durch den Arbeitgeber
a) Pauschbeträge = 12 Euro
b) Übernachtungskosten = 214
Erstattung insgesamt = 226 Euro.

Der Mitarbeiter hat also künftig die Kosten des Frühstücks selbst aus den Pauschbeträgen für den Verpflegungsmehraufwand zu tragen. Im Ergebnis zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen 243,75 Euro abzgl. Ersattung = 226,00 Euro = 17,75 Euro selbst. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht als Werbungskosten geltend machen, denn er hat ja bereits in Höhe von 12,00 Euro den Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten.

Comments are closed.