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Lohnzahlung durch Dritte – gibt es das?

Die Frage, was denn alles zum Arbeitslohn gehört, der lohnversteuert werden muss, stellt sich, spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuwendung nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem „Dritten“ z.B. einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers erhält. Dabei geht es um Zuwendungen (Bargeld, Waren oder Dienstleistungen, Rabatte) von Personen, mit denen der Empfänger keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Schon bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter ist im Einzelfall vielfach zweifelhaft ob damit eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt – von der Frage der Bewertung einmal ganz abgesehen. Besonders problematisch hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung sind – wie nachfolgend gezeigt wird – Zuwendungen, wie z.B. Trinkgelder, Geschenke oder Preisvorteile beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt werden.

Diplom-Betriebswirt Uwe Albert hat in einem aktuellen Beitrag für die Finanzrundschau (Heft 18 Seite  857) die Problematik dargestellt und kommt zum Ergebnis, dass es eine Lohnzahlung durch einen Dritten im Grunde nicht gibt. Das Heft kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden.

Die Finanzrundschau (www.finanzrundschau.de) erscheint zweimal monatlich und kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden. Fax: 0221-93738943.

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