Home / Steuern aktuell / Garagenkosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten

Garagenkosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit Urteil vom 13. November 2012, VI R 50/11, klargestellt, dass die Aufwendungen für einen angemieteten PKW-Stellplatz bzw. für eine angemietete Garage im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer wollte die Kosten für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch die Klage beim Finanzgericht führte zu keinem Erfolg.

Anders der BFH: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anmietung beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig ist.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung erläutern.

Comments are closed.