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Familenheimfahrten mit dem Dienst-Pkw – Neues BFH-Urteil vom 28.2.2013

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute sein Urteil vom 28.2.2013, Az: VI R 33/11, zum Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten, veröffentlicht.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige seinen Familienwohnsitz in C. Er war davon im rund 380 km entfernt gelegenen A nichtselbständig tätig und hatte im davon 13 km entfernten B im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung. Für die Familienheimfahrten nach C nutzte er einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Die private Kraftfahrzeugnutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die damit durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03 %-Regelung besteuert.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige 45 wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 5.225 EUR geltend (45 Fahrten x 387 km x 0,30 EUR). Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der wöchentlichen Familienheimfahrten mit dem Dienst-Pkw als Werbungskosten ab.

Der BFH bestätigte diese Auffassung.

Urteilstenor:

1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.

2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.

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